Im Folgenden finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu der AHV-Nummer:
Die AHV-Nummer ist eine Sozialversicherungsnummer und ein schweizerischer persönlicher Identifikator. Sie besteht aus 13 Ziffern:
Diese Nummer wird zufällig generiert und ist völlig anonym. Sie «sagt auch nichts aus», d. h. es gibt keine Verbindung zwischen der Nummer und den Informationen der Person, der sie zugewiesen wird (Namen, Vornamen, Geburtsdatum usw.). Im Allgemeinen wird sie nur einmal zugewiesen, und zwar so früh wie möglich im Verwaltungsleben einer in der Schweiz ansässigen Person oder einer Person, die mit einem der Träger der Sozialversicherungen der ersten Säule in der Schweiz in Verbindung steht. Die Nummer bleibt das ganze Leben lang gültig, auch wenn sich die demografischen Daten der Person ändern (z. B. Familienname, Staatsangehörigkeit usw.)
Generell sollte die Nichtbekanntheit einer AHV-Nummer keine administrativen Prozesse verhindern, da es nicht in der Verantwortung des Bürgers liegt, den Behörden eine AHV-Nummer mitzuteilen. Alle Behörden, die mit der AHV-Nummer arbeiten, haben die Möglichkeit, in einem Register nach dieser Information zu suchen. Eine nennenswerte Ausnahme betrifft die Erstellung einer elektronischen Patientenakte. In diesem Fall ist es Sache des Bürgers, der Versorgungsgemeinschaft seine AHV-Nummer mitzuteilen.
Es kann hilfreich sein zu wissen, dass:
- Seit dem 1. Januar 2010 ist die AHV-Nummer auf allen Schweizer Krankenversicherungskarten eingetragen.
- Für alle Anträge auf Familienzulagen, Arbeitslosengeld oder die Anmeldung bei der Krankenversicherung ist es nicht notwendig, eine AHV-Nummer anzugeben. Diese Institutionen haben Zugriff auf diese Informationen oder können einen Antrag auf Zuweisung stellen.
- Für nichtansässige Personen ist es nicht erforderlich, bei der Anmeldung an einer Schule, Universität oder einem Ausbildungszentrum eine AHV-Nummer anzugeben. Diese Institutionen verfügen über die Mittel, sie zu suchen oder ihre Erteilung zu beantragen.
In der Regel wird Ihnen eine AHV-Nummer zugeteilt, sobald Sie mit einer Schweizer Behörde in Kontakt treten.
Der Zeitpunkt der Zuteilung hängt von Ihrer persönlichen Situation ab:
- Im Jahr 2008 wurde im Rahmen einer «Erstzuteilung der AHV-Nummer» der gesamten schweizerischen Wohnbevölkerung sowie den im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizern eine AHV-Nummer zugeteilt.
- Seit 2008 wird für alle in der Schweiz geborenen Personen bei der Eintragung der Geburt im Standesamt automatisch eine AHV-Nummer erstellt.
- Für Ausländerinnen und Ausländer wird bei der Niederlassung in der Schweiz vom Migrationsamt eine AHV-Nummer erstellt.
- Für Personen, die einer gesetzlichen Krankenversicherung in der Schweiz beitreten möchten, wird die AHV-Nummer bei Bedarf von der Krankenversicherung erstellt.
- Für im Ausland wohnhafte Schweizerinnen und Schweizer und ihre Familienangehörigen wird bei jeder neuen konsularischen Anmeldung bei einer Schweizer Vertretung vor Ort eine AHV-Nummer zugeteilt.
- Bei Personen, die in der Schweiz arbeiten möchten, setzt sich der Arbeitgeber mit der zuständigen Ausgleichsstelle in Verbindung. Diese schickt nach vertragsgemässem Arbeitsbeginn einen Antrag auf Erstellung einer AHV-Nummer.
- Für ausländische Diplomaten oder Mitglieder ausländischer Vertretungen sowie deren Familien und Angestellte wird bei der Ausstellung der Legitimationskarte bei der Schweizer Vertretung eine AHV-Nummer erstellt.
Wenn Sie in der Schweiz eine Krankenversicherung abgeschlossen haben, finden Sie die AHV-Nummer auf der Krankenversicherungskarte, die Ihnen ausgestellt wurde. Die AHV-Nummer steht auch auf dem AHV-Versicherungsausweis, der Ihnen ausgestellt werden kann, sobald Sie bei der AHV versichert sind (Antrag auf einen Versicherungsausweis (admin.ch)).
Wenn Sie keinen haben, können Sie sich an die Einwohnermeldebehörde Ihrer Wohngemeinde oder Ihres Wohnkantons wenden.
Ausländische Diplomaten, Mitglieder ausländischer Vertretungen und internationaler Organisationen mit Sitz in der Schweiz (Liste der internationalen Organisationen (admin.ch) [auf Englisch]) sowie deren Familien und Angestellte können sich an die Ständige Mission der Schweiz bei den Vereinten Nationen, Dienststelle für die Immatrikulation internationaler Personen wenden.
Im Ausland wohnhafte Schweizer/innen und ihre Familienangehörigen können sich an ihre örtliche Schweizer Vertretung wenden.
Ausländische Personen, die in der Schweiz Beiträge gezahlt haben und im Ausland leben, können sich an die Schweizerische Ausgleichskasse wenden.
Die Personen, die über eine S-Genehmigung verfügen, können sich an eines der Bundesasylzentren oder an die Ansprechstellen der Kantone wenden.
Sie können sich per E-Mail an upi@zas.admin.ch wenden.
Es ist nicht mehr obligatorisch, eine AHV-Karte zu besitzen, und sie wird nicht mehr automatisch ausgestellt. Es hat keine Auswirkungen auf Ihre Rechte oder Pflichten im Zusammenhang mit der AHV/IV, wenn Sie nicht im Besitz Ihrer AHV-Karte sind. Wenn Sie Ihren Versicherungsausweis trotzdem ersetzen möchten, können Sie das Formular für einen Antrag auf Ausstellung eines Versicherungsausweises ausfüllen und zusammen mit den erforderlichen Dokumenten an den für Ihre Situation zuständigen Empfänger senden (Siehe Seite "Informationen" des Formulars).
Um eine Korrektur zu veranlassen, müssen Sie die Unstimmigkeit bei einer AHV-Ausgleichsstelle melden. Einen Überblick über die Ausgleichsstellen, bei denen Sie Beiträge bezahlt haben, erhalten Sie unter folgendem Link: InfoRegister.
Die AHV-Nummer ist anonym und lässt daher keine Rückschlüsse auf die Merkmale einer Person zu. Es ist nicht möglich, die Identität einer Person anzunehmen, indem man ihre AHV-Nummer kennt, selbst wenn sie zusammen mit anderen persönlichen Daten wie Name, Vorname und Geburtsdatum bekannt wird.
Diese Nummer ermöglicht auch keinen Zugriff auf Computersysteme oder andere Datenbanken, auf die man normalerweise keinen Zugriff hat.
Die AHV-Nummer hat nämlich nur die Funktion, der betroffenen Person einen Satz persönlicher Daten innerhalb einer Datensammlung zuzuordnen. Sie wird ausschliesslich für Verwaltungszwecke zur Identifikation einer Person verwendet. Im Falle eines Datendiebstahls bleibt die AHV-Nummer also unverändert.
Weitere Informationen finden Sie in der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Systematische Verwendung der AHV-Nummer durch Behörden), insbesondere unter Kapitel 1.1.3.
Nein. Grundsätzlich sollte sich die AHV-Nummer, die Ihnen ursprünglich zugeteilt wurde, nicht ändern. Es kann jedoch vorkommen, dass diese aus rechtlichen (Persönlichkeitsschutz) oder administrativen Gründen geändert werden muss. Auch wenn eine solche Änderung selten vorkommt, ist sie nicht aussergewöhnlich. In diesem Fall sind die Stellen, die die AHV-Nummer verwenden, dafür verantwortlich, ihre Daten mit der neuen AHV-Nummer zu aktualisieren (gemäss Art. 153f, lit. c AHVG). Die Aktualisierung muss daher von diesen Stellen und nicht von den Privatpersonen vorgenommen werden.
Letzte Änderung 30.10.2023