Je nach Sachverhalt kann eine Abklärung in Form einer medizinischen Begutachtung in der Schweiz notwendig sein, damit die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeitsfähigkeit nach den Kriterien der schweizerischen Invalidenversicherung festgestellt werden können. Eine solche Begutachtung kann auch vom Gericht angeordnet werden. Die Begutachtung wird in der Amtssprache durchgeführt, die von der versicherten Person beherrscht wird, oder mit der Unterstützung eines Übersetzers.
Mit der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Weiterentwicklung der IV wurden verschiedene Massnahmen umgesetzt, die bei den Begutachtungen wie auch bei der Vergabe der Gutachten mehr Transparenz für die Versicherten schaffen.
Insbesondere müssen die IV-Stellen nun jährlich eine Liste mit Angaben über die von ihnen beauftragten Sachverständigen und Gutachterstellen publizieren (Art. 41b IVV). Die jeweiligen Daten werden vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Kalenderjahres erfasst und am 1. März des nachfolgenden Jahres von den IV-Stellen publiziert.