Rückkehr in die Schweiz

Sie sind in der freiwilligen AHV/IV bei der Schweizerischen Ausgleichskasse versichert und sind in die Schweiz zurückgekehrt.

Ab dem Zeitpunkt Ihrer Wohnsitznahme in der Schweiz sind Sie wieder der obligatorischen AHV/IV/EO unterstellt.

Bitte gehen Sie wie folgt vor:

  1. Melden Sie Ihre neue Adresse in der Schweiz bei der konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland über den  Online-Schalter Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer an.

  2. Melden Sie sich bei der Gemeinde Ihres neuen Wohnorts in der Schweiz an

  3. Schicken Sie uns, per E-Mail oder Post, die Wohnsitzbestätigung, aus der das Datum Ihrer Rückkehr und Ihre Adresse in der Schweiz hervorgehen. Ihre Mitgliedschaft endet am Ende des Monats Ihrer Rückkehr.

  4. Melden Sie sich bei der kantonalen Ausgleichskasse an, wenn Sie nicht erwerbstätig oder selbstständig sind.

Letzte Änderung 06.03.2025

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