Rückvergütungen

Auf dieser Seite finden Sie Informationen über die Rückvergütung von Beiträgen.

Habe ich Anspruch auf eine Rückvergütung meiner Beiträge?

Ja, wenn Sie die Staatsangehörigkeit:

  • eines Landes besitzen, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
  • eines der folgenden Länder besitzen (unter bestimmten Bedingungen): Australien, Brasilien, China, Indien, Philippinen, Südkorea, Tunesien und Uruguay.

Nein, wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines der folgenden Länder besitzen:

  • Schweiz
  • eines Landes der EU/EFTA
  • eines Landes, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das die Rückvergütung von Beiträgen nicht vorsieht.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen, um einen Antrag zu stellen?

  • Sie müssen mindestens ein Jahr Beiträge gezahlt haben
  • Sie und Ihre Familie, Ehepartner(in) und Kinder unter 25 Jahren, müssen die Schweiz verlassen haben oder die feste Absicht haben, sie endgültig zu verlassen
  • Ihre volljährigen Kinder unter 25 Jahren, die in der Schweiz bleiben, müssen eine Ausbildung abgeschlossen haben

Wie muss ich vorgehen, um einen Antrag zu stellen?

Sobald Sie die Schweiz verlassen haben, müssen Sie folgendes Formular ausfüllen und uns zustellen:


Welche Dokumente muss ich meinem Antrag beifügen?

  • Kopie der Schweizer Abmeldebescheinigung
  • Nachweis der aktuellen Staatsangehörigkeit oder Kopie eines gültigen und unterschriebenen Reisepasses für Sie und Ihre Familie: Ehepartner(in) und Kinder unter 25 Jahren
  • Aktuelle Wohnsitzbescheinigung (ausserhalb der Schweiz) für jedes Familienmitglied
  • Für Flüchtlinge ist eine Bescheinigung über ihren Status erforderlich.
  • Heiratsurkunde, Scheidungsurteil und/oder Sterbeurkunde

Wann werde ich die Zahlung erhalten?

Die Zahlung erfolgt, wenn Sie sich endgültig im Ausland niedergelassen haben.


Was sind die Berechnungsgrundlagen für die Rückerstattung?

Der Rückerstattungsbetrag kann maximal 8,7 % des gesamten Bruttoeinkommens betragen, entsprechend den in die AHV eingezahlten Beiträgen. Das heisst:

  • 4,35 % als persönlichen Beiträge des Versicherten
  • 4,35 % als Beiträge des Arbeitgebers

Der Betrag der Rückerstattung kann in bestimmten Fällen reduziert werden. Die Rückerstattung darf nicht höher sein als der aktuelle Wert aller AHV-Leistungen, die einer leistungsberechtigten Person unter denselben persönlichen Bedingungen zustehen könnten.


Muss ich auf den erstatteten Betrag Steuern zahlen?

Ja, Verfügungen über die Rückvergütung von AHV-Beiträgen unterliegen der Quellenbesteuerung nach Tarif D.

Das für den Steuersatz massgebliche Einkommen ist der Gesamtbetrag der Rückvergütung.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an:

Administration fiscale cantonale
26, rue du Stand
Case Postale 3937
1211 Genève 3

Tel. : +41 22 327 70 00

Letzte Änderung 17.06.2024

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