Rückvergütungen

Diese Seite bietet die nötigen Informationen zur Rückvergütung von AHV-Beiträgen.

Falls Sie die Staatsangehörigkeit eines Landes besitzen mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können Sie die Rückvergütung Ihrer AHV-Beiträge verlangen, nachdem Sie die Schweiz endgültig verlassen haben.

Ausnahmen
Die Abkommen zwischen der Schweiz und folgenden Ländern ermöglichen, unter bestimmten Bedingungen, die Rückvergütung der Beiträge:  Indien, Brasilien, Australien, China, Südkorea, Tunesien, Uruguay und den Philippinen.



Grundvoraussetzungen für die Rückvergütung

  • Sie müssen mindestens ein Jahr lang Beiträge geleistet haben.

  • Sie und Ihre Familienangehörigen (Ehepartner/in, Kinder unter 25 Jahren) müssen die Schweiz endgültig verlassen haben oder nachweislich beabsichtigen, die Schweiz definitiv zu verlassen.

  • Kinder zwischen 18 und 25 Jahren, die in der Schweiz bleiben, müssen ihre Ausbildung abgeschlossen haben.


Der Antrag auf Rückvergütung kann bereits vor der beabsichtigten Ausreise eingereicht werden, sofern eine Bestätigung der Ausreise aus der Schweiz vorliegt. Die Auszahlung erfolgt, wenn Sie definitiv im Ausland wohnhaft sind.

Der Rückvergütungsantrag muss spätestens fünf Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls (Erreichen des Rentenalters oder Todesfall) eingereicht werden.

Ausnahme: Falls Sie in der EU/EFTA wohnhaft sind und Ihr(e) Ehepartner(in) die Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der EU/EFTA besitzt, haben Sie keinen Anspruch auf die Beitragsrückvergütung.


Unterlagen, die dem Antrag beizulegen sind

  • Kopie des AHV-Ausweises
  • Kopie der Bestätigung der Ausreise aus der Schweiz
  • Gültiger Nationalitätennachweis oder unterschriebene Kopie des gültigen Passes für sämtliche Familienangehörigen: Ehepartner(in) und Kinder unter 25 Jahren
  • Bescheinigung über den aktuellen Wohnsitz im Ausland bzw. über den beabsichtigten Wohnsitz im Ausland für sämtliche Familienangehörigen
  • Flüchtlinge haben ihren Status in jedem Fall nachzuweisen
  • Trauschein, Scheidungsurkunde und/oder Todesschein

Berechnungsgrundlagen der Beitragsrückvergütung

Die Rückvergütung beträgt, entsprechend der einbezahlten AHV-Beiträge, maximal 8,7 % des Bruttogesamteinkommens. Dieser Anteil setzt sich folgendermassen zusammen:

  • 4,35 % Versichertenanteil
  • 4,35 % Arbeitgeberanteil

Der Betrag kann jedoch in bestimmten Fällen gekürzt werden. Die Rückvergütung darf nicht höher sein als der Barwert der gesamten AHV-Leistungen, die einer versicherten Person mit den gleichen persönlichen Voraussetzungen zustehen würden.


Quellenbesteuerung

Die Verfügungen über die Rückvergütung der AHV-Beiträge unterliegen der Quellenbesteuerung. Als satzbestimmendes Einkommen gilt der Totalbetrag der Rückvergütung.

Für die Besteuerung der rückvergüteten AHV-Beiträge wird der Tarifcode D angewendet.  

Falls Sie diesbezüglich weitere Informationen wünschen, bitten wir Sie sich an die folgende Stelle zu wenden:

Administration fiscale cantonale
26, rue du Stand
Case Postale 3937
1211 Genève 3

Tel. : +41 22 327 70 00

Letzte Änderung 14.07.2023

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