Rückkehr in die Schweiz

Auf dieser Seite finden die Begünstigten einer AHV/IV-Leistung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) und IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland (IVSTA) die nötigen Informationen für eine Rückkehr in die Schweiz.

Wenn Sie in die Schweiz zurückkehren, bitten wir Sie die SAK/IVSTA so schnell wie möglich zu informieren und ihr folgende Dokumente zuzustellen:

  • eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung oder die Bescheinigung der Einwohnerkontrolle
  • die neue Bankverbindung in der Schweiz (obligatorisch).

Die SAK/IVSTA ist nicht mehr für die Auszahlung Ihrer Rente zuständig. Sie übermittelt Ihre Rentenakte direkt der entsprechenden Ausgleichskasse, die die Zahlung Ihrer Leistungen übernimmt.

Ausnahme: Wenn Ihre Ehepartnerin, Ihr Ehepartner oder ein Kind im Ausland eine AHV/IV-Rente erhält, ist die SAK/IVSTA weiterhin auch für die Auszahlung der Rente in der Schweiz zuständig. Die SAK muss aber trotzdem über die Änderung Ihres Wohnsitzes informiert werden.

Letzte Änderung 25.10.2017

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https://www.zas.admin.ch/content/zas/de/home/particuliers/obligation-d-informer-pour-les-rentiers/revenir-en-suisse.html