Die Altersrente wird bei Erreichen des Referenzalters nach verschiedenen Kriterien berechnet.
Die Berechnungselemente der Renten sind:
- die anrechenbaren Beitragsjahre, und
- die Erwerbseinkommen sowie
- die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Sie erhalten eine Vollrente, wenn Sie ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 21. Altersjahr erreicht haben, stets die Beitragspflicht erfüllt haben.
Bei einer unvollständigen Beitragsdauer erhalten Sie eine Teilrente.
Die Einkommensteilung auch Splitting genannt
Splitting ist die Einkommensteilung während der Ehe.
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
- wenn beide Ehegatten AHV- oder IV-rentenberechtigt sind;
- wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;
- Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.
Plafonierung der Renten eines Ehepaares
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf nicht grösser sein als 150 % der Maximalrente. Wird der Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten anteilsmässig gekürzt.
Zuschlag zur AHV-Rente für Frauen
Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind und zum Referenzalter oder später in Rente gehen, haben Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrer Rente.
Letzte Änderung 14.04.2025