Die Altersrente kann in der Regel erst bei Erreichen des Rentenalters verbindlich berechnet werden. Erst dann sind die einzelnen Berechnungselemente bekannt.
Die Berechnungselemente der Renten sind:
- die anrechenbaren Beitragsjahre, und
- die Erwerbseinkommen sowie
- die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.
Sie erhalten eine Vollrente (Rentenskala 44), wenn Sie ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 21. Altersjahr erreicht haben, stets die Beitragspflicht erfüllt haben.
Eine unvollständige Beitragsdauer besteht, wenn Sie nicht gleich viele Beitragsjahre wie Ihr Jahrgang aufweisen. In diesem Fall wird Ihnen eine Teilrente (Rentenskala 1-43) ausgerichtet. Ein fehlendes Beitragsjahr führt in der Regel zu einer Rentenkürzung von mindestens 1/44.
Die Einkommensteilung auch Splitting genannt
Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
- wenn beide Ehegatten AHV- oder IV-rentenberechtigt sind;
- wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;
- Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.
Plafonierung der Renten eines Ehepaares
Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf nicht grösser sein als 150 % der Maximalrente. Wird der Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten anteilsmässig gekürzt.
Zuschlag zur AHV-Rente für Frauen, die zum Referenzalter oder später in Rente gehen
Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind und zum Referenzalter oder später in Rente gehen, haben Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrer Rente. Die Höhe dieses Zuschlags wird auf der Grundlage des Geburtsjahres, des durchschnittlichen Jahreseinkommens und der Beitragszeit berechnet.
Letzte Änderung 10.05.2024