Leistungsberechtigte Personen haben der Schweizerischen Ausgleichskasse oder der IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland jede Änderung, welche einen Einfluss auf die Höhe oder die Art der Leistung haben, unverzüglich zu melden.
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Wichtig
- Selbst wenn bereits eine Meldung an andere Amtsstellen erfolgt ist, so entbindet dies die leistungsberechtigte Person nicht von der Verpflichtung, die Schweizerische Ausgleichskasse zu informieren.
- Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).
- Meldepflichtverletzungen gelten als strafbare Handlungen und können grundsätzlich strafrechtlich verfolgt werden. Wer die Meldepflicht verletzt, kann mit einer Haftstrafe oder Busse bestraft werden.
Letzte Änderung 06.04.2022