Der Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist und nach Ablauf dieser Frist weiterhin in mindestens gleichem Masse erwerbsunfähig bleibt.
Die Invalidenrente kann frühestens ab dem 18. Altersjahr ausgerichtet werden.
Damit der Anspruch auf die Invalidenrente vollständig gewahrt bleibt, empfehlen wir Ihnen, die Anmeldung innerhalb von 6 Monaten nach Arbeitsaufgabe einzureichen.
Die Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der IV führt ab dem 1. Januar 2022 ein neues lineares Rentensystem ein, das für alle Invalidenrenten gilt, auf die ein Anspruch nach dem 31. Dezember 2021 entsteht.
Die IV-Renten nach neuem Recht werden künftig in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt, die sich nach dem Invaliditätsgrad richten.
- Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
- Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
- Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent erhöht sich die Rente schrittweise um 2.5 Prozent pro Prozentpunkt des Invaliditätsgrades.
Die nach bisherigem Recht festgesetzten Invalidenrenten werden ab dem 1. Januar 2022 weiterhin ausbezahlt und zwar parallel zu den neuen Renten.
Die altrechtlichen IV-Renten sehen ein 4-Stufen-System vor, welche durch den Invaliditätsgrad bestimmt werden:
- Genze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent
- Dreiviertelsrenten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent
- Halbe Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent
- Viertelsrenten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent
Laufende Renten werden an die neuen Bestimmungen angepasst und ins lineare Rentensystem überführt, wenn sich der Invaliditätsgrad bei einer ordentlichen Rentenrevision um mindestens 5 Prozentpunkte ändert und unter der Voraussetzung, dass ein höherer IV-Grad keine Senkung der Rente zur Folge hat oder ein niedriger IV-Grad zu einer Erhöhung der Rente führt.
Für Rentenbezügerinnen und –bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr bereits vollendet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht (Besitzstandsgarantie).
Für Rentenbezügerinnen und –bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV das 30. Altersjahr noch nicht vollendet haben, werden spätestens 10 Jahre nach Inkrafttreten dieser Änderung, im Rahmen einer Rentenrevision, ins neue Recht überführt (ab dem 1. Januar 2032). Falls der Rentenbetrag im Vergleich zum bisherigen Betrag sinkt, wird der versicherten Person der alte Betrag weiter ausgerichtet.
Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, werden nur an Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet. Diese Renten werden auch Schweizer Staatsangehörigen oder Angehörigen eines EU- beziehungsweise EFTA-Staates mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU- beziehungsweise EFTA-Staat gewährt.
Der Invaliditätsgrad bemisst sich nach geltendem Schweizer Recht und ist auf gar keinen Fall vom Entscheid der Sozialversicherung im Herkunfts- oder Wohnsitzland der versicherten Person abhängig.