Um eine Schweizer Invalidenrente zu beziehen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- vollendetes 18. Lebensjahr
- mindestens 40% Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit während eines Jahres ohne Unterbrechung
Es gibt zwei Rentensysteme, die vom Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abhängen:
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Anspruchsbeginn bis zum 31. Dezember 2021 (altes System) |
Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 (neues System) |
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Viertelsrente |
Invaliditätsgrad von mindestens 40% |
Ein Invaliditätsgrad von 40% berechtigt zu einem Rentenanteil von 25% einer Vollrente. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40% und 49% erhöht sich der Rentenanteil schrittweise um 2,5 Prozentpunkte pro Prozentpunkt Invalidität. |
Halbe Rente |
Invaliditätsgrad von mindestens 50% |
Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50% und 69% entspricht der Rentenanteil dem Invaliditätsgrad. |
Dreiviertelrente |
Invaliditätsgrad von mindestens 60% | |
Ganze Rente |
Invaliditätsgrad von mindestens 70% |
Invaliditätsgrad von mindestens 70% |
Der Invaliditätsgrad der gewährten Leistungen wird nach den geltenden schweizerischen Rechtsvorschriften beurteilt und hängt in keiner Weise von den Entscheidungen der Sozialversicherung des Herkunfts- oder Wohnsitzlandes des Versicherten ab.
Nützliche Dokumente:
Letzte Änderung 24.06.2025