Invalidenrenten

Um eine Schweizer Invalidenrente zu beziehen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • vollendetes 18. Lebensjahr
  • mindestens 40% Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit während eines Jahres ohne Unterbrechung

Es gibt zwei Rentensysteme, die vom Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abhängen:

 

Anspruchsbeginn bis zum 31. Dezember 2021 (altes System)

Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 (neues System)

Viertelsrente

Invaliditätsgrad von mindestens 40%

Ein Invaliditätsgrad von 40% berechtigt zu einem Rentenanteil von 25% einer Vollrente. Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40% und 49% erhöht sich der Rentenanteil schrittweise um 2,5 Prozentpunkte pro Prozentpunkt Invalidität.

Halbe Rente

Invaliditätsgrad von mindestens 50%

Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 50% und 69% entspricht der Rentenanteil dem Invaliditätsgrad.

Dreiviertelrente

Invaliditätsgrad von mindestens 60%

Ganze Rente

Invaliditätsgrad von mindestens 70%

Invaliditätsgrad von mindestens 70%

Der Invaliditätsgrad der gewährten Leistungen wird nach den geltenden schweizerischen Rechtsvorschriften beurteilt und hängt in keiner Weise von den Entscheidungen der Sozialversicherung des Herkunfts- oder Wohnsitzlandes des Versicherten ab.

Nützliche Dokumente:

4.04.d (ahv-iv.ch)

Letzte Änderung 24.06.2025

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