Studierende ohne Erwerbstätigkeit, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie 30 Jahre alt werden, bei der obligatorischen AHV/IV/EO versichert bleiben.
Bedingungen zur Weiterführung der obligatorischen AHV/IV/EO:
- Wohnsitzbegründung im Ausland
- Ein Alter von weniger als 30 Jahren
- Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit
- Vorhergehende Versicherungsdauer bei der AHV/IV von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei Studienbeginn
- Mitteilung an unsere Kasse innert sechs Monaten nach Aufnahme der Ausbildung im Ausland