Studierende

Studierende ohne Erwerbstätigkeit, die ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgeben um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, können bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie 30 Jahre alt werden, bei der obligatorischen AHV/IV/EO versichert bleiben.

Bedingungen zur Weiterführung der obligatorischen AHV/IV/EO:

  • Wohnsitzbegründung im Ausland

  • Ein Alter von weniger als 30 Jahren

  • Keine Ausübung einer Erwerbstätigkeit

  • Vorhergehende Versicherungsdauer bei der AHV/IV von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei Studienbeginn

  • Mitteilung an unsere Kasse innert sechs Monaten nach Aufnahme der Ausbildung im Ausland

Nach Ablauf der Frist von 6 Monaten nach Beginn der Ausbildung im Ausland ist die Weiterführung der obligatorischen AHV/IV/EO nicht mehr möglich.

Unter gewissen Bedingungen können Sie jedoch der freiwilligen AHV/IV beitreten.

Wenn Sie sich für eine kurze Zeit im Ausland aufhalten und nicht die Absicht haben sich dort dauerhaft niederzulassen, melden Sie sich bei Ihrer Ausgleichskasse.


Zusätzliche Informationen

Letzte Änderung 29.09.2020

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