Einmalige Abfindungen – Kapitalbezug

Diese Seite bietet die nötigen Informationen zur einmaligen Auszahlung der AVH/IV-Rente in Form einer Kapitalauszahlung. Anspruchsberechtigt sind nur Personen aus Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen, das entsprechenden Regelungen vorsieht.

Nur die Abkommen zwischen der Schweiz und folgenden Ländern sehen eine Auszahlung der Rente als Kapitalbezug (einmalige Abfindung) vor:

Albanien, Australien, Brasilien, Chile, Israel, Japan, Vereinigte Staaten, Kosovo, Nord-Mazedonien, Montenegro, Philippinen, San Marino, Serbien, Tunesien, Türkiye, Uruguay, Bosnien-Herzegowina (Ex-Jugoslawien).

  • Sie erhalten eine Auszahlung, wenn der Betrag Ihrer Rente 10 % der Vollrente nicht übersteigt.

  • Sofern Ihre Rente zwischen 10 und 20 % der Vollrente beträgt, besteht die Wahl zwischen der Auszahlung einer Rente und einer einmaligen Abfindung.

  • Eine einmalige Abfindung kann nicht verlangt werden, wenn Ihre Rente 20 % der Vollrente übersteigt.

Ausnahme:

Philippinische Staatsangehörige haben die Wahl zwischen der Auszahlung einer Rente und einer einmaligen Abfindung, sofern ihre Rente über 20 %, aber weniger als 30 % der vollen Rente beträgt.

San Marino Staatsangehörige haben die Wahl zwischen der Auszahlung einer Rente und einer einmaligen Abfindung, sofern ihre Altersrente über 15 %, aber weniger als 20 % der vollen Rente beträgt oder sofern ihre Hinterlassenenrente über 10 %, aber weniger als 20 % der vollen Rente beträgt. Für die Invalidenrente werden keinen einmaligen Abfindungen gezahlt.

Letzte Änderung 27.09.2023

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