Witwenrenten oder Witwerrenten

Witwenrenten      

Sie haben Anspruch auf eine Witwenrente, wenn Sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben im Zeitpunkt der Verwitwung ein minder- oder volljähriges Kind.
  • Sie waren zum Zeitpunkt der Verwitwung älter als 45 Jahre und mindestens fünf Jahre verheiratet. Wenn Sie mehrmals verheiratet waren, werden die Ehejahre zusammengezählt.
     

Sie haben Anspruch auf eine Witwenrente als geschiedene Ehegattin eines verstorbenen Versicherten, wenn Sie mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie haben ein minder- oder volljähriges Kind und Ihre geschiedene Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert.
  • Sie waren zum Zeitpunkt der Scheidung älter als 45 Jahre und Ihre geschiedene Ehe hat mindestens zehn Jahre gedauert.
  • Sie waren älter als 45 Jahre, als das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat.
  • Sie haben minderjährige Kinder (unter 18 Jahren). Sobald Ihr jüngstes Kind das 18. Altersjahr erreicht, erlischt der Anspruch auf die Witwenrente.
     

Der Anspruch auf die Witwenrente erlischt bei einer Wiederverheiratung.


Witwerrenten

Sie haben Anspruch auf eine Witwerrente, wenn Sie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Die Verwitwung ist nach dem 11. Oktober 2022 eingetreten und Sie haben ein minderjähriges und/oder volljähriges Kind zum Zeitpunkt der Verwitwung.
  • Die Verwitwung ist vor dem 11. Oktober 2022 eingetreten und Sie haben ein Kind, das am 11. Oktober 2022 noch nicht 18 Jahre alt war.
  • Sie sind ein geschiedener Mann mit einem Kind unter 18 Jahren. In diesem Fall endet die Rente mit dem 18. Geburtstag des jüngsten Kindes.
     

Der Anspruch auf eine Witwerrente erlischt durch Wiederverheiratung.

Letzte Änderung 13.11.2023

Zum Seitenanfang

https://www.zas.admin.ch/content/zas/de/home/particuliers/rentes-de-survivants/rente-de-veuve-et-rente-de-veuf.html