Eingliederungsmassnahmen

Diese Massnahmen haben zum Ziel, die Erwerbsfähigkeit dauerhaft und wesentlich zu verbessern. Damit versicherte Personen weiterhin erwerbstätig oder in ihrem bisherigen Arbeitsbereich tätig bleiben können, werden sie von der IV mit verschiedenen Eingliederungsmassnahmen unterstützt.

Wir bitten Sie, vor Ihrer Ausreise ins Ausland mit unserer IV-Stelle Kontakt aufzunehmen, um abzuklären, ob der Anspruch auf die nachfolgend beschriebenen Leistungen nach der Wohnsitznahme im Ausland weiterhin besteht.


Medizinische Massnahmen

Die IV übernimmt alle zur Behandlung von anerkannten Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen bis zum Erreichen des 20. Altersjahrs. Die Rückerstattung der Kosten erfolgt gemäss den im Wohnsitzland durch die Sozialversicherung angewandten Tarifen, jedoch maximal bis zum Umfang, in welchem solche Leistungen in der Schweiz zu erbringen gewesen wären.

Im Ausland wohnhafte Kinder, deren Eltern in der Schweiz arbeiten (z.B. Grenzgänger), sind im Prinzip durch die Beiträge ihrer Eltern nicht versichert. Falls dies auf Sie zutrifft, geben wir Ihnen gerne über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen Auskunft.


Berufliche Massnahmen

Die berufliche Eingliederung umfasst verschiedene Leistungen wie Berufsberatung, die Beteiligung an Ausbildungskosten oder Umschulung. Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung übernimmt die IV die Kosten, welche den Versicherten aufgrund ihrer Invalidität zusätzlich entstehen.

Die Invalidenversicherung überweist versicherten Personen, welche sich den oben genannten Massnahmen unterziehen, Taggelder. Diese sollen den Lebensunterhalt der Versicherten und ihrer Familie während der Eingliederung sicherstellen.

Grenzgänger, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit aufgeben mussten, wenden sich bitte an die IV-Stelle des Kantons, in dem sie erwerbstätig waren.

Bei Wegzug ins Ausland sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen für die Gewährung von beruflichen Massnahmen häufig nicht mehr erfüllt. Für nähere Auskünfte bitten wir Sie, mit uns Kontakt aufzunehmen.


Hilfsmittel

Invalide Versicherte haben Anspruch auf Hilfsmittel, die sie benötigen, um weiter erwerbstätig oder in ihrem angestammten Aufgabenbereich (z.B. Haushalt) tätig bleiben zu können, oder um ihren privaten Alltag möglichst selbstständig und unabhängig zu bewältigen.

Der Anspruch auf Hilfsmittel erlischt häufig mit Wohnsitznahme im Ausland. Leihweise abgegebene Hilfsmittel müssen bei der IV-Abgabestelle hinterlegt oder zum Restwert zurückgekauft werden. Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland, denen gleichwohl ein Anspruch auf Hilfsmittel zuerkannt werden konnte, erlischt dieser Anspruch spätestens zum Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person vom AHV-Rentenvorbezug Gebrauch gemacht oder das ordentliche Rentenalter erreicht hat (64 Jahre für Frauen, 65 Jahre für Männer).

Wir bitten Sie, vor einem Wegzug ins Ausland mit uns Kontakt aufzunehmen.  

Letzte Änderung 07.11.2017

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