Auf dieser Seite werden die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer AHV-Rente sowie für einen Rentenvorbezug oder -aufschub beschrieben.
In der Schweiz entspricht der Begriff "Referenzalter" dem Begriff "Rentenalter".
Wann wird das Referenzalter erreicht?
Das Referenzalter für Männer liegt bei 65 Jahren.
Infolge der vom Schweizervolk angenommenen AHV 21 Reform wird das Referenzalter für Frauen schrittweise wie folgt von 64 auf 65 Jahre angehoben:
Sie erhalten eine Altersrente, wenn:
- Sie mindestens 12 Monate lang AHV/IV-Beiträge gezahlt haben oder
- Sie mindestens ein Jahr lang versichert waren und Ihr erwerbstätiger Ehepartner während dieser Zeit mindestens das Doppelte des Mindestbeitrags eingezahlt hat, oder
- Ihnen Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können.
Der Anspruch auf eine Altersrente beginnt in dem Monat, der auf das Erreichen des Referenzalters folgt und erlischt am Ende des Sterbemonats.
Vorbezug
Sie können Ihre Altersrente um 1 bis 24 Monate vorbeziehen, d. h. frühestens ab dem Monat nach Vollendung Ihres 63. Lebensjahres. Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind, können ihre Rente jedoch weiterhin ab dem Monat nach Vollendung des 62. Lebensjahres vorbeziehen.
Für Männer und Frauen, die bis 1960 geboren sind, beträgt der Kürzungssatz 6.8 % pro Vorbezugsjahr.
Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind und ihre AHV-Rente vorzeitig beziehen, kommen in den Genuss günstigerer Kürzungssätze, die ab dem 1. Januar 2025 gelten.
Der Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ist stufenweise möglich. Ab dem 1. Januar 2024 können Sie zwischen 20 % und 80 % Ihrer Leistung beantragen und Ihre Rente auf den Monat genau vorziehen.
Wenn Sie Ihre Rente vorbeziehen, wird diese während des gesamten Rentenalters gekürzt.
Während des Vorbezugs werden keine Kinderrenten gezahlt.
Sie müssen Ihren Antrag spätestens am Ende des Monats stellen, in dem Sie die Rente vorbeziehen möchten.
Aufschub
Sie können die Auszahlung Ihrer Rente um 1 Jahr bis maximal 5 Jahre aufschieben, so dass Sie eine Altersrente mit einem monatlichen Zuschlag erhalten.
Wenn Sie Ihre Altersrente aufschieben möchten, müssen Sie Ihren Antrag innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters stellen.
Wenn Sie die Zahlung Ihrer Altersrente aufschieben, werden auch eventuelle Kinderrenten aufgeschoben.
Es ist nicht notwendig, die Dauer des Aufschubs im Voraus festzulegen.
Sie können einen vollständigen oder teilweisen Aufschub der Rente beantragen. Der Anteil des teilweisen Aufschubs kann in Prozenten (mindestens 20 % und höchstens 80 % der Vollrente) oder in Franken angegeben werden.
Abruf der Altersrente
Um die aufgeschobene Rente zu beziehen, müssen Sie die Rente abrufen.
Füllen Sie dazu bitte folgendes Formular aus und senden Sie es uns zu:
Mit diesem Formular können Sie auch den Aufschubsanteil Ihrer Rente ändern (z. B. von einem Aufschub von 80 % auf einen Aufschub von 50 % der Rente). Eine solche Änderung des Anteils kann nur einmal beantragt werden, sofern nicht bereits vorher eine Änderung des Vorbezugsanteils erfolgt ist.
Der Abruf (ganz oder teilweise) kann frühestens 12 Monate nach Erreichen des Referenzalters erfolgen, spätestens aber, wenn Sie 70 Jahre alt werden.
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nach Erreichen des 65. Lebensjahres
Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind und das Referenzalter erreicht haben, sind weiterhin beitragspflichtig, entweder auf ihren gesamten Lohn oder mit einem Freibetrag von CHF 1'400.- pro Monat.
Im Gegenzug können sie unter bestimmten Bedingungen von den folgenden Vorteilen profitieren:
- Anrechnung von AHV-Beiträgen, die nach dem Alter von 65 Jahren gezahlt wurden;
- Schliessung von Beitragslücken;
- Verbesserung des massgeblichen Jahreseinkommens;
- Verbesserung der Altersrente (bis zur Höhe der Maximalrente).
Wenn Sie nach Erreichen des Referenzalters weiterhin Beiträge zahlen, haben Sie die Möglichkeit eine Neuberechnung Ihrer Rente zu verlangen, allerdings nur auf Antrag und nur einmalig. Versicherte, die am 1. Januar 2024 bereits eine AHV-Leistung beziehen und zu diesem Zeitpunkt das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ebenfalls eine Neuberechnung ihrer AHV-Leistung beantragen.
Füllen Sie dazu bitte das folgende Formular aus und senden Sie es uns zu:
Der Anspruch entsteht frühestens in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Neuberechnung beantragt wurde.
Die Beantragung einer Neuberechnung bedeutet nicht automatisch einen Widerruf des Aufschubs.