Anspruch auf AHV-Rentenzahlungen ausserhalb der Schweiz

Sie wohnen in der Schweiz, beziehen eine AHV-Leistung, eine Hilflosenentschädigung oder eine Zusatzrente und möchten Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Haben Sie noch immer Anspruch auf Ihre Leistung?


Ich erhalte eine AHV-Rente  

Wenn Sie Staatsbürger eines Landes sind, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat:

  • Sie verlieren den Anspruch auf Ihre Rente

Im Prinzip haben Sie Anspruch auf eine Rückvergütung Ihrer Beiträge, aber jene Renten, die Sie bereits bezogen haben, werden vom Rückvergütungsbetrag abgezogen. Für alle Fragen betreffend der Rückvergütung der Beiträge bitten wir Sie, mit der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf Kontakt aufzunehmen.

Ausnahme für die Bezüger einer Hinterbliebenenrente: Wenn Sie Staatsbürger eines Landes sind, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, aber die verstorbene Person besass die schweizerische Nationalität oder war Staatsbürger eines Landes, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, dann haben Sie auch im Ausland weiterhin Anspruch auf Ihre Leistung.

Sie sind Schweizer Staatsbürger, Staatsbürger eines EU-Staates oder eines EFTA-Staates oder Staatsbürger eines Landes, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat:

  • Sie haben weiterhin Anspruch auf Ihre Rente

Sie müssen Ihre Abreise bei der kantonalen Ausgleichskasse oder Verbandsausgleichskasse in der Schweiz ankündigen, die Ihre Leistung bisher überwiesen hat. Die zuständige Kasse wird daraufhin die Rentenakten an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK in Genf übermitteln, welche die Zahlung Ihrer Rente übernehmen wird. Der Leistungsbezüger der AHV kann seine Zahlungsadresse frei wählen (Überweisung in die Schweiz oder ins Ausland). Die AHV-Leistungen zugunsten der im Ausland lebenden Personen werden im Allgemeinen in der Landeswährung ihrer Zahlungsadresse ausbezahlt.

Ausnahme: 

  • Israelische Staatsangehörige haben nur Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihren Wohnsitz auch in einem der beiden Vertragsstaaten (Israel oder Schweiz) haben.

Ich erhalte eine Hilflosenentschädigung  

Sie erhalten eine Hilflosenentschädigung oder Kostenbeiträge im Rahmen von Ergänzungsleistungen (für Hörapparate, Rollstühle, usw):

Sie verlieren den Anspruch auf die Leistung, wenn Sie sich im Ausland niederlassen. Diese Leistungen werden nämlich nur Personen gewährt, die in der Schweiz wohnhaft sind.


Ich erhalte eine Zusatzrente  

Sie erhalten eine Rente der AHV und bleiben in der Schweiz, aber Ihr Ehepartner und/oder Ihr Kind erhalten eine Zusatzrente der AHV und verlassen die Schweiz.

  • Wenn Ihr Ehepartner und/oder Ihr Kind Staatsbürger eines Landes sind, mit der die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, verlieren sie ihren Anspruch auf ihre Zusatzrente.
     
  • Wenn Ihr Ehepartner und/oder Ihr Kind die schweizerische Nationalität haben, eine EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft besitzen oder eine Staatsbürgerschaft eines Landes, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, haben sie weiterhin Anspruch auf die Auszahlung ihrer Leistung.

Sie müssen ihre Abreise bei der kantonalen Ausgleichskasse oder Verbandsausgleichskasse in der Schweiz ankündigen, die ihre Leistung überweist. Die zuständige Kasse wird daraufhin die Rentenakten an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK in Genf übermitteln, welche die Zahlung aller Renten, Ihrer eigenen eingeschlossen,  übernehmen wird. Der Leistungsbezüger der AHV kann seine Zahlungsadresse frei wählen (Überweisung in die Schweiz oder ins Ausland). Die AHV-Leistungen zugunsten der im Ausland lebenden Personen werden im Allgemeinen in der Landeswährung ihrer Zahlungsadresse ausbezahlt.


Ich erhalte eine Ergänzungsleistung zur AHV oder IV  

Sie verlieren den Anspruch auf die Leistung, wenn Sie sich im Ausland niederlassen. Diese Leistung wird nur Personen gewährt, die in der Schweiz wohnhaft sind.

Letzte Änderung 29.01.2019

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