Sie wohnen in der Schweiz, beziehen eine AHV-Leistung, eine Hilflosenentschädigung oder eine Zusatzrente und möchten Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
Haben Sie noch immer Anspruch auf Ihre Leistung?
Sie wohnen in der Schweiz, beziehen eine AHV-Leistung, eine Hilflosenentschädigung oder eine Zusatzrente und möchten Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
Haben Sie noch immer Anspruch auf Ihre Leistung?
Wenn Sie Staatsbürger eines Landes sind, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat:
Im Prinzip haben Sie Anspruch auf eine Rückvergütung Ihrer Beiträge, aber jene Renten, die Sie bereits bezogen haben, werden vom Rückvergütungsbetrag abgezogen. Für alle Fragen betreffend der Rückvergütung der Beiträge bitten wir Sie, mit der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf Kontakt aufzunehmen.
Ausnahme für die Bezüger einer Hinterbliebenenrente: Wenn Sie Staatsbürger eines Landes sind, mit welchem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, aber die verstorbene Person besass die schweizerische Nationalität oder war Staatsbürger eines Landes, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, dann haben Sie auch im Ausland weiterhin Anspruch auf Ihre Leistung.
Sie sind Schweizer Staatsbürger, Staatsbürger eines EU-Staates oder eines EFTA-Staates oder Staatsbürger eines Landes, mit welchem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat:
Sie müssen Ihre Abreise bei der kantonalen Ausgleichskasse oder Verbandsausgleichskasse in der Schweiz ankündigen, die Ihre Leistung bisher überwiesen hat. Die zuständige Kasse wird daraufhin die Rentenakten an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK in Genf übermitteln, welche die Zahlung Ihrer Rente übernehmen wird. Der Leistungsbezüger der AHV kann seine Zahlungsadresse frei wählen (Überweisung in die Schweiz oder ins Ausland). Die AHV-Leistungen zugunsten der im Ausland lebenden Personen werden im Allgemeinen in der Landeswährung ihrer Zahlungsadresse ausbezahlt.
Ausnahme:
Sie erhalten eine Hilflosenentschädigung oder Kostenbeiträge im Rahmen von Ergänzungsleistungen (für Hörapparate, Rollstühle, usw):
Sie verlieren den Anspruch auf die Leistung, wenn Sie sich im Ausland niederlassen. Diese Leistungen werden nämlich nur Personen gewährt, die in der Schweiz wohnhaft sind.
Sie erhalten eine Rente der AHV und bleiben in der Schweiz, aber Ihr Ehepartner und/oder Ihr Kind erhalten eine Zusatzrente der AHV und verlassen die Schweiz.
Sie müssen ihre Abreise bei der kantonalen Ausgleichskasse oder Verbandsausgleichskasse in der Schweiz ankündigen, die ihre Leistung überweist. Die zuständige Kasse wird daraufhin die Rentenakten an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK in Genf übermitteln, welche die Zahlung aller Renten, Ihrer eigenen eingeschlossen, übernehmen wird. Der Leistungsbezüger der AHV kann seine Zahlungsadresse frei wählen (Überweisung in die Schweiz oder ins Ausland). Die AHV-Leistungen zugunsten der im Ausland lebenden Personen werden im Allgemeinen in der Landeswährung ihrer Zahlungsadresse ausbezahlt.
Sie verlieren den Anspruch auf die Leistung, wenn Sie sich im Ausland niederlassen. Diese Leistung wird nur Personen gewährt, die in der Schweiz wohnhaft sind.
Letzte Änderung 29.01.2019