Anspruch auf IV-Rentenzahlungen ausserhalb der Schweiz

Sie wohnen in der Schweiz, beziehen eine IV-Leistung und möchten Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.

Haben Sie noch immer Anspruch auf Ihre Leistung?

Sie haben gegebenenfalls weiterhin Anspruch auf eine Rentenzahlung:

  • Wenn Sie Anspruch auf eine ordentliche Rente haben, hängt dies von folgenden Umständen ab:

    1. Invaliditätsgrad
    2. Heimatland des Anspruchsberechtigten
    3. Wohnsitzland des Anspruchsberechtigten

Um zu wissen, ob Sie einen Rentenanspruch haben, wollen Sie bitte folgenden Invaliditätsgrad auswählen:


Invaliditätsgrad 40%- 49%  

Sie erhalten eine Invalidenrente und möchten die Schweiz verlassen:

  • Wenn Sie die schweizerische Nationalität besitzen und sich in einem Land der EU oder EFTA niederlassen möchten: Sie behalten Ihren Leistungsanspruch.

    Sie verlieren Ihren Leistungsanspruch, wenn Sie sich ausserhalb der EU oder der EFTA niederlassen.

  • Sie sind EU-Bürger und lassen sich innerhalb der EU nieder: Sie behalten Ihren Leistungsanspruch.

    Sie verlieren Ihren Leistungsanspruch, wenn Sie sich ausserhalb der EU niederlassen.

  • Sie sind Staatsangehöriger eines EFTA-Staates und lassen sich in einem EFTA-Staat nieder: Sie behalten Ihren Leistungsanspruch.

    Sie verlieren Ihren Leistungsanspruch, wenn Sie sich ausserhalb der EFTA niederlassen.

  • Sie sind Staatsangehöriger eines Landes, mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat: Sie verlieren Ihren Leistungsanspruch.

  • Sie sind Staatsangehöriger eines Landes, mit dem die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat: Sie verlieren Ihren Leistungsanspruch.

Invaliditätsgrad 50%-100%

Sie erhalten eine Invalidenrente und möchten die Schweiz verlassen:

  • Wenn Sie die schweizerische Nationalität besitzen, EU-Bürger, Staatsangehöriger eines EFTA-Staates oder eines Staates mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat sind: Sie behalten Ihren Leistungsanspruch unabhängig von Ihrem Wohnsitz.

    Ausnahmen:

  • Wenn Sie die israelische Staatsangehörigkeit besitzen, haben Sie lediglich dann einen Leistungsanspruch, wenn Sie Ihren Wohnsitz in Israel haben.

    Personen, die nicht Staatsangehörige der Schweiz, der EU, eines EFTA-Staates oder eines Staates mit dem die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sind, haben nur dann einen Leistungsanspruch, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben.


Auszahlung  

Die Auszahlung erfolgt in Ihr Wohnsitzland. Die verschiedenen Auszahlungsmöglichkeiten finden Sie unter der Rubrik Auszahlung.

  • Wenn Sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben : Sie verlieren Ihren Leistungsanspruch, wenn Sie sich ausserhalb der Schweiz niederlassen.
  • Wenn Sie Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben : wir bitten Sie, vor Ihrer Ausreise ins Ausland mit unserer IV-Stelle Kontakt aufzunehmen um abzuklären, ob der Anspruch auf diese Leistung weiterhin besteht.

Revision der Invalidenrente

Grundsätzlich werden die Renten von Amtes wegen oder auf Gesuch der versicherten Person überprüft.

Die Revision der Rente erfolgt im Wohnsitzstaat über die Verbindungsstelle der Sozialversicherung dieses Landes. Die IV-Stelle kann eine medizinische Untersuchung in der Schweiz anordnen.

Letzte Änderung 25.01.2023

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