Nachstehend finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zu Unregelmässigkeiten in Bezug auf die AHV-Nummer, zur Beantragung einer AHV-Nummer, zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer, zu den Schnittstellen UPIViewer und UPIServices und zu anderen allgemeinen Fragen zu UPI.
Sie können den UPI-Kundendienst per E-Mail anschreiben upi@zas.admin.ch und den/die Vornamen, Nachnamen und das Geburtsdatum der Person sowie die in Ihrem Register gespeicherte AHV-Nummer und die AHV-Nummer des UPI-Registers angeben. Der Kundendienst prüft dann den Fall und gibt Ihnen Bescheid, was zu tun ist.
Sie können den UPI-Kundendienst per E-Mail anschreiben upi@zas.admin.ch und den/die Vornamen, Nachnamen und das das Geburtsdatum der Person und seine/ihre AHV-Nummern angeben. Der Kundendienst prüft dann den Fall und gibt Ihnen Bescheid, was zu tun ist.
Sie können den UPI-Kundendienst per E-Mail anschreiben upi@zas.admin.ch und den/die Vornamen, Nachnamen und das Geburtsdatum der Person sowie die AHV-Nummer des UPI-Registers angeben. Wir bitten Sie, ebenfalls eine Kopie der Karte oder des Schreibens beizufügen, aus der bzw. aus dem die andere AHV-Nummer hervorgeht. Der Kundendienst prüft dann den Fall und gibt Ihnen Bescheid, was zu tun ist.
Die richtige AHV-Nummer ist diejenige, die zu der im UPI-Register erfassten Person gehört. Im Zweifelsfall können Sie sich unter folgender E-Mail an den UPI-Kundendienst wenden: upi@zas.admin.ch.
Wir bitten Sie, den/die Vornamen, Nachnamen und das Geburtstagsdatum der Person anzugeben sowie eine Kopie der beiden betroffenen Dokumente beizufügen. Der Kundendienst prüft dann den Fall und gibt Ihnen Bescheid, was zu tun ist.
Sie können das Formular «Berichtigung von Personalien im amtlichen Personenregister des Bundes» ausfüllen, welches unter www.zas.admin.ch > Formulare zu finden ist.
Bitte schicken Sie dieses an den zuständigen Adressaten (im Allgemeinen das Zivilstandesamt oder die Migrationsbehörde, je nach Sachlage). Die entsprechenden Informationen entnehmen Sie dem UPIViewer.
Weitere Informationen finden Sie unter: Datenberichtigung (admin.ch)
Sie können den UPI-Kundendienst per E-Mail anschreiben upi@zas.admin.ch und die Vornamen und Nachnamen der Personen sowie die entsprechende AHV-Nummer angeben. Der Kundendienst prüft dann den Fall und gibt Ihnen Bescheid, was zu tun ist.
Weitere Informationen finden Sie unter: Datenberichtigung (admin.ch)
Wenn eine Institution feststellt, dass für eine Person eine AHV-Nummer erstellt werden muss (nachdem überprüft wurde, dass für die Person keine solche Nummer existiert), muss sie umgehend die Erstellung der AHV-Nummer beantragen.
Für den Fall dass mehrere Institutionen für dieselbe Person eine AHV-Nummer beantragen, hat die ZAS einen Kontrollprozess implementiert, um sicherzustellen, dass in der Regel nur eine Nummer für diese Person erstellt wird. Um eine Doppelerstellung zu vermeiden, ist es wichtig, bei der Beantragung der Nummer stets die offiziellen Daten zu verwenden (Personalausweis oder Reisepass). Das Staatssekretariat für Migration veröffentlicht auf seiner Website Merkblätter zur Umsetzung der Angaben auf Ausweisdokumenten.
Bei Personen, die eine Berufstätigkeit in der Schweiz aufnehmen, setzt sich der Arbeitgeber mit der zuständigen Ausgleichsstelle in Verbindung. Diese schickt nach vertragsgemässem Arbeitsbeginn einen Antrag auf Erstellung einer AHV-Nummer.
Meldung der systematischen Verwendung AHV-Nummer
Gemäss Art. 134ter AHVV muss sich eine Organisation, die die AHV-Nummer in einer ihrer Tätigkeiten verwenden möchte, bei der Zentralen Ausgleichsstelle melden. Wenn die ZAS sie tatsächlich als rechtsgültigen systematischen Benutzer erkennt (d. h. sie ist von Rechts wegen zu dieser Verwendung befugt), wird der betreffenden Organisation der Zugriff auf die folgenden Dienste der ZAS gewährt:
- Erhalt einer Erstbereitstellung der AHV-Nummer für ihr gesamtes Personenregister
- Verwendung der Online-Abfragesysteme „UPIViewer“ und/oder „UPIServices“
- Erstellen einer AHV-Nummer für natürliche Personen, mit denen sie in einem Geschäftsverhältnis steht und die noch keine solche Kennnummer besitzen
Weitere Informationen finden Sie unter: Systematische Verwendung der AHV-Nummer (SBN) (admin.ch)
Zunächst werden Sie aufgefordert, die Angaben der zu meldenden Organisation, der Person, die das Formular ausfüllt (und für die Organisation rechtlich haftet), sowie einer für die systematische Verwendung der AHV‑Nummer zuständigen Person (VSBN) gemäss Artikel 134ter Absatz 2 Buchstabe b AHVV und allfälliger Stellvertretungen und Delegierten der VSBN einzugeben. Sie müssen zudem für alle oben genannten Personen eine Kopie des Identitätsausweises im PDF-Format vorlegen.
Ferner werden Sie aufgefordert, die Gesetzesgrundlage zu nennen, auf welcher die gemeldete systematische Verwendung beruht. Ohne diese Angaben können wir nicht über Ihre Berechtigung zur systematischen Nutzung der AHV-Nummer befinden.
Wenn Ihre Institution eine andere Organisation im Rahmen der systematischen Verwendung der AHV-Nummer bevollmächtigt, müssen Sie zudem eine Vollmacht übermitteln.
Abschliessend werden Sie gebeten, die Meldungsübersicht auszudrucken, zu unterzeichnen und uns per Post zukommen zu lassen.
Ja, eine Meldung pro Bereich ist erforderlich. Zum Beispiel muss eine Krankenversicherung, die die AHV-Nummer in den Bereichen der Grund- und Zusatzversicherung verwendet, diese beiden Verwendungsbereiche getrennt melden, jeweils mit dem Hinweis auf die spezifische gesetzliche Grundlage für den jeweiligen Tätigkeitsbereich.
Nein, eine einzige erstmalige Meldung genügt für einen gegebenen Tätigkeitsbereich der AHV-Nummer. Zum Beispiel kann eine Einrichtung, die von der Zentralen Ausgleichsstelle als systematischer Nutzer der AHV-Nummer anerkannt wurde, in der Folge ohne weitere vorhergehende Meldung eine Zuweisung der AHV-Nummer, mehrere Zugänge zum UPIViewer oder einen Zugang zu den UPIServices beantragen.
Meine Einrichtung wurde als systematischer Benutzer anerkannt. Was muss ich noch tun, um Zugriff auf den UPIViewer oder die UPIServices zu bekommen?
Die Meldung Ihrer Organisation als systematischer Benutzer der AHV-Nummer ist eine Vorbedingung für den Zugriff auf UPIViewer oder UPIServices. Allerdings zieht eine solche Meldung nicht automatisch die Erstellung und Bereitstellung des Zugriffs auf diese Dienste nach sich.
Um einen Zugriff auf UPIViewer oder UPIServices zu erhalten, müssen Sie ad hoc einen Antrag über die Formulare stellen, die unter folgender
Adresse verfügbar sind: Schnittstelle UPIViewer (admin.ch) und Schnittstelle UPIServices (admin.ch)
Für UPIViewer muss jeder Benutzer einen individuellen Zugriff beantragen. Hierzu wendet er sich an die für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständige Person seiner Organisation. Für UPIServices wird einer Organisation in der Regel nur ein Zugang pro Anwendungsbereich zugewiesen.
Die Meldung Ihrer Organisation als systematische Benutzerin der AHV-Nummer ist der erste Schritt für den Erhalt eines Zugangs zum UPIViewer und den UPIServices. Mit ihr wird jedoch nicht automatisch ein Zugang zu diesen Diensten erstellt und ausgestellt.
Um Zugang zum UPIViewer zu erhalten, müssen Sie sich an die für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständige Person (VSBN) oder deren Stellvertretungen oder Delegierte wenden. Diese Personen, die berechtigt sind, einen Zugang zu beantragen, müssen ein USNTools-Konto haben. Mit ihm können sie einen Zugang zum UPIViewer beantragen.
Um Zugang zu den UPIServices erhalten, muss ein entsprechender Antrag über ein Formular gestellt werden, das auf folgender Webseite erhältlich ist: Schnittstelle UPIServices (admin.ch)
Bitte kontaktieren Sie dafür den UPI-Support über folgende E-Mail-Adresse: upi@zas.admin.ch.
Gesetzliche Grundlage
Nach Art. 134ter Abs. 2 AHVV muss die Meldung die Angabe einer gesetzlichen Grundlage enthalten, auf welche die Einrichtung die systematische Verwendung der AHV-Nummer stützen will. Ohne diese Angabe ist die Meldung ungültig und kann von der ZAS nicht berücksichtigt werden.
Artikel 153c AHVG definiert den allgemeinen Rahmen für die rechtlichen Grundlagen, die eine systematische Verwendung der AHV-Nummer begründen. Diese Grundlagen hängen von der Art der Organisation und ihren Aktivitäten ab. Es liegt in der alleinigen Verantwortung der Organisation, die zutreffende rechtliche Grundlage zu bestimmen.
Hier zur Veranschaulichung mehrere Beispiele für zutreffende rechtliche Grundlagen:
· Pensionskasse (2. Säule): Art. 48 BVG, Abs. 4
· obligatorische Krankenpflegeversicherung: Art. 42a und 83 KVG
· Arbeitslosenversicherung: Art. 96 AVIG
· obligatorische Unfallversicherung: Art. 60a UVG
Die Kontaktperson (deren Angaben bei der Meldung der systematischen Verwendung verlangt werden) wird darüber informiert, dass ihre Einrichtung nicht als systematischer Nutzer der AHV-Nummer für den erklärten Tätigkeitsbereich anerkannt wird. Daher wird:
a. keinem Mitglied der Einrichtung Zugang zum UPIViewer oder zu den UPIServices erteilt;
b. keinem von der Einrichtung gestellten Antrag auf Zuweisung von AHV‑Nummernpaketen oder auf Generierung von AHV-Nummern stattgegeben.
Ein solcher Status hat keinen endgültigen Charakter: Wenn sich der rechtliche Rahmen ändert (Schaffung einer massgeblichen gesetzlichen Grundlage durch den Gesetzgeber für den betreffenden Tätigkeitsbereich) oder wenn eine andere gesetzliche Grundlage geltend gemacht werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die Einrichtung jederzeit eine Überprüfung ihrer Unterlagen unter Beibringung aller als zweckdienlich befundenen Belege beantragt. Wenden Sie sich hierfür an upi@zas.admin.ch.
Suche
Mithilfe der Suchfunktionalität des Online-Meldesystems können Sie eine Online-Suche im Verzeichnis der bei der ZAS gemeldeten Einrichtungen durchführen:
Systematische Verwendung der AHV-Nummer (SBN) (admin.ch) > Link «Elektronische Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer»
Eine von der Zentralen Ausgleichsstelle als rechtmässiger systematischer Nutzer der AHV-Nummer anerkannte Einrichtung wird mit «akzeptiert» gekennzeichnet.
Dafür gibt es mehrere mögliche Gründe:
a. Wir empfehlen Ihnen dringend, in der Online-Suchfunktion nach Ihrer Einrichtung unter den systematischen Nutzern mithilfe von einfachen Suchwörtern zu suchen, unter:
Systematische Verwendung der AHV-Nummer (SBN) (admin.ch) > Link «Elektronische Meldung der systematischen Verwendung der AHV-Nummer»
b. Überprüfen Sie, ob Ihre Einrichtung früher in einer anderen Sprache oder unter einer anderen bekannten Bezeichnung gemeldet wurde.
c. Es kann sein, dass Ihre Einrichtung ganz einfach noch nicht gemeldet wurde. Im Zweifelsfall senden Sie eine E-Mail an upi@zas.admin.ch. .
Verschiedenes
In den meisten Fällen ist nach Eingang der Meldung per Post mit 5 Werktagen zu rechnen. Manchmal erfordert die Prüfung der Massgeblichkeit gewisser gesetzlicher Grundlagen jedoch mehr Aufwand. In solchen Fällen kann die Bearbeitungszeit bis zu 30 Tage betragen.
Senden Sie die gewünschten Änderungen mit einer Begründung an upi@zas.admin.ch.
Senden Sie die Angaben der neuen Kontaktperson an upi@zas.admin.ch.
Zugang
Der UPIViewer ist eine Online-Abfrageschnittstelle der UPI-Datenbank (und somit der AHV-Nummer), die für Personen bestimmt ist, die bei einer als systematischer Nutzer anerkannten Einrichtung für die Verwaltung der AHV-Nummer zuständig sind.
Die angebotenen Funktionen ermöglichen Folgendes:
a. Abfragen der AHV-Nummer anhand der Personalien einer natürlichen Person (Name, Vorname, Geburtsdatum, usw.);
b. Abfrage der Identitätsmerkmale, die mit einer gegebenen AHV-Nummer verknüpft sind.
Nein, nach Art. 134ter Abs. 1 AHVV muss Ihre Einrichtung als systematischer Nutzer der AHV-Nummer anerkannt sein.
Nein. Ab dem 1. Januar 2022 sind aufgrund eines Beschlusses des Bundesrates alle Nutzer von der Zahlung von Gebühren befreit.
Kontaktieren Sie bitte unseren Dienst für die Verwaltung der Zugangsrechte für den UPIViewer unter UPI_Access@zas.admin.ch.
Überprüfen Sie, ob Sie die Regeln für die Zusammensetzung der Passwörter (Verwendung von Gross- und Kleinbuchstaben sowie Sonderzeichen) eingehalten haben. Das Passwort muss aus mindestens 10 Zeichen bestehen und 3 der nachstehend genannten 4 Zeichenarten enthalten:
· Kleinbuchstaben
· Grossbuchstaben
· Zahlen
· Folgende Sonderzeichen:!"#$%&'()*+,-./:;<=>?@[\]^_`{|}~
Wenn Sie ein Passwort zurücksetzen möchten steht Ihnen der Dienst für die Verwaltung der Zugangsrechte für den UPIViewer zur Verfügung. Senden Sie eine E-Mail an UPI_Access@zas.admin.ch.
Auf der Verbindungsseite des UPIViewer stehen Ihnen zwei Funktionen («verlorenes Passwort» und «verlorener Benutzername») zur Verfügung, um rasch für Abhilfe zu sorgen.
Wenn das Problem weiter besteht, können Sie sich zwecks Zuteilung eines neuen Passworts oder nochmaliger Zusendung des Benutzernamens an den Dienst für die Verwaltung der Zugangsrechte wenden UPI_Access@zas.admin.ch.
Nein, dieser Zugang ist persönlich und nicht übertragbar. Aus Sicherheitsgründen werden die Zugangsrechte erst nach einer Anmeldung und Bestätigung durch uns gewährt.
Sollte jemand die AHV-Nummer ohne Berechtigung benutzen, können die in Artikel 153i AHVG beschriebenen Sanktionen Anwendung finden.
Ja, eine solche Meldung ist notwendig, denn bei einer falschen E-Mail-Adresse kann dem Nutzer beispielsweise kein neues Passwort oder kein Benutzername zugestellt werden. Die Kontaktdaten eines Nutzers können auf der Seite «Profil» des UPIViewers (zugänglich über das Menü «Profil») direkt von der Person selbst geändert werden. Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, sind Sie nicht mehr legitimiert, Ihr altes Konto zu nutzen.
Ja, bitte melden Sie den Austritt der VSBN Ihrer Institution. Diese sperrt Ihren Zugang daraufhin.
Ja, eine solche Meldung ist obligatorisch, denn Ihr neuer Arbeitgeber ist bei der Zentralen Ausgleichsstelle nicht unbedingt als systematischer Benutzer der AHV‑Nummer gemeldet und anerkannt. Der Zugang zum UPIViewer ist nämlich mit Ihrem Arbeitgeber verknüpft, sodass Sie bei einem Arbeitgeberwechsel die Berechtigung verlieren, ihn zu nutzen.
Wenn Ihr neuer Arbeitgeber von der Zentralen Ausgleichsstelle als systematischer Benutzer anerkannt ist, kann der VSBN Ihres neuen Arbeitgebers einen neuen Zugang zum UPIViewer für Sie beantragen. Wenn nicht, muss Ihr Arbeitgeber vorher als systematischer Benutzer der AHV-Nummer gemeldet werden (siehe Abschnitt «Systematische Verwendung der AHV-Nummer»).
Suche
Um eine Person mit einem mehrteiligen Familiennamen zu suchen, empfehlen wir Ihnen, eine erste Suche mit dem Ihnen bekannten zusammengesetzten Namen durchzuführen. Führt diese Suche zu keinem Ergebnis, empfehlen wir Ihnen, die Suche nach einzelnen Teilnamen der Person bis zur erfolgreichen Durchführung Ihrer Suche fortzusetzen.
Hierfür gibt es mehrere mögliche Gründe:
· Ihre Daten zur gesuchten Person weichen von den in der UPI erfassten Daten ab: Vergewissern Sie sich, dass die Ihnen zur Verfügung stehenden Daten richtig sind, indem Sie sie mit einem amtlichen Ausweis vergleichen (Kopie des Reisepasses, Kopie des Personalausweises, Heimatschein oder Aufenthaltsbewilligung).
· Wenn die Suchdaten korrekt sind, unterscheidet sich das weitere Vorgehen entsprechend der Staatsangehörigkeit der Person.
Schweizerische Staatsangehörigkeit:
Die Person wird nach Kenntnisnahme der Geburt durch das Zivilstandsamt vom Register Infostar an die UPI gemeldet. Die Meldefrist beträgt in der Regel einige Werktage, zu denen in gewissen Fällen gegebenenfalls 5 Tage für eine manuelle Bearbeitung durch die ZAS hinzukommen. In Ausnahmefällen kann es bis zu 30 Tage dauern, bis die Meldung vom Zivilstandsamt bei der ZAS eintrifft.
Steht eine AHV-Nummer 30 Tage nach Geburt auf Schweizer Hoheitsgebiet in der UPI noch nicht zur Verfügung, melden Sie dies dem UPI-Kundendienst zusammen mit einer Kopie des entsprechenden Nachweises (Geburtsurkunde).
Ausländische Staatsangehörigkeit, wohnhaft in der Schweiz:
Ausländer mit geregeltem Aufenthalt von mehr als 4 Monaten
- Handelt es sich um eine Geburt in der Schweiz, so wird das Kind durch das Register Infostar gemeldet, sobald die Geburt dem Zivilstandsamt bekannt ist (siehe Fall «Schweizerische Staatsangehörigkeit» oben).
- Steht die AHV-Nummer nach Empfang der Aufenthaltsbewilligung noch nicht zur Verfügung, melden Sie dies dem UPI-Kundendienst unter upi@zas.admin.ch.
Der Kundendienst prüft dann den Fall und gibt Ihnen Bescheid, was zu tun ist.
Asylbewerber
- Personen in einem Asylverfahren werden via ZEMIS/SYMIC an die UPI gemeldet, sobald die Unterlagen vom SEM bearbeitet werden. Ihre AHV‑Nummer ist in der UPI in der Regel ab dem Zeitpunkt der Zuweisung an die Kantone verfügbar.
- Ist die Nummer nach einer Zuweisung an einen Kanton nicht verfügbar, melden Sie dies dem UPI-Kundendienst unter upi@zas.admin.ch. Der Kundendienst prüft dann den Fall und gibt Ihnen Bescheid, was zu tun ist.
Die AHV-Nummer ist im Prinzip einzigartig und eindeutig. In seltenen Fällen kann eine AHV-Nummer annulliert und eine neue Nummer zugeteilt werden. Um diese neue Nummer zu erhalten, müssen Sie mithilfe Ihrer persönlichen Daten eine Suche im UPIViewer durchführen. Sobald die Person eindeutig identifiziert wurde, müssen Sie die neue AHV-Nummer aufrufen und diese ab sofort anstelle der alten Nummer verwenden.
Weitere Informationen sowie eine Liste der deaktivierten oder annullierten AHV-Nummern finden Sie auf der Seite Inaktive oder annullierte Nummern (admin.ch).
In Ihren Informationssystemen müssen sämtliche annullierten AHV-Nummern durch die neuen Nummern ersetzt werden. Sind die annullierten AHV-Nummern auf einem Datenträger aufgeführt, wird dringend empfohlen, dem Aussteller des Datenträgers mitzuteilen, dass er die AHV-Nummern in seinem Register aktualisieren und dem Besitzer des Datenträgers eine aktualisierte Version zustellen muss.
Generell erlaubt die Suche in UPI (über UPIViewer oder UPIServices) nicht die Verwendung von Platzhaltern und führt nicht zu einer erweiterten Trefferliste. Dies ist ein bewusstes Vorgehen, das darauf abzielt, keine Suche mit zu vagen Kriterien zu ermöglichen, die zu einer falschen Zuordnung der AHV-Nummer zu einer anderen Person führen könnte.
Wenn eine Person eine AHV-Nummer hat, wird eine Suche mit den vollständigen offiziellen Identifikationsdaten immer zu einem Ergebnis führen. Wir empfehlen dringend, systematisch die offiziellen Identifikationsdaten zu verwenden, um eine falsche Identifikation zu vermeiden (gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz).
Die UPIServices geben Zugang
a. einerseits zu einem Echtzeit-Abfragesystem über Internet (WebService), das eine punktuelle Abfrage, gefolgt von einer sofortigen Rückantwort durch die Client-Anwendung (Synchronmodus), ermöglicht;
b. andererseits zu einem Abfragesystem im Asynchronmodus (vom Typ Batch), das für grosse Abfragemengen bestimmt ist.
Wenn das Abfragevolumen 100 aufeinander folgende Fälle übersteigt, ist die Benutzung des Batch-Modus obligatorisch.
Weitere Informationen sind verfügbar unter: Datenberichtigung (admin.ch)
Nein, zuerst muss man als systematischer Benutzer der AHV-Nummer gemeldet und als solcher von der ZAS anerkannt worden sein.
Weitere Informationen finden Sie unter: Systematische Verwendung der AHV-Nummer (SBN) (admin.ch)
Die UPIServices sind für Einrichtungen bestimmt, die Zugang zu einer grossen Datenmenge aus der UPI-Datenbank wünschen oder mehreren Nutzern die gleichzeitige Verbindung bei nur einem Netzzugang ermöglichen möchten. Der Dienst erfordert jedoch vom Nutzer die Einrichtung einer entsprechenden Verwaltungsschnittstelle.
Weitere Informationen finden Sie unter: Datenberichtigung (admin.ch)
Wenn die Angestellten Ihrer Einrichtung UPI nur sporadisch und nur Einzelfälle abfragen müssen, genügt in der Regel ein individueller Zugang zur Schnittstelle UPIViewer.
Wenn Sie den Zugang zur UPI in die eigenen Informationssysteme Ihrer Einrichtung integrieren möchten, um beispielsweise die UPI-Daten automatisch aufzurufen, sobald eine AHV-Nummer in ein Feld einer Eingabemaske eingegeben wird, benötigen Sie einen Zugang zu den UPIServices.
Die UPIServices sind im Übrigen die einzige Schnittstelle, die es Ihnen ermöglicht, Ihrer Verpflichtung zum regelmässigen Abgleich Ihrer sämtlichen Versichertennummern und Personendaten mit der UPI nachzukommen (nach Art. 134quinquies Abs. 2 AHVV).
Nein. Ab dem 1. Januar 2022 sind aufgrund einer Entscheidung des Bundesrates alle Nutzer von der Zahlung von Gebühren befreit.
Seit mehreren Jahren gilt hierfür eine Behelfslösung. Gleichgeschlechtliche Elternteile müssen im selben Feld eingetragen werden. Wenn beispielsweise die gemeldete Person zwei Mütter hat, wird im Feld „Vorname der Mutter“ die Angabe „Vorname 1 / Vorname 2“ und im Feld „Name der Mutter“ die Angabe „Name 1 / Name 2“ eingetragen.
Die Verwaltung gleichgeschlechtlicher Eltern wird im Rahmen des Projekts Einheitlicher Zeichensatz für alle Personenregister geregelt.
Die folgenden Daten sind verfügbar:
- AHV-Nummer
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum: Das Geburtsdatum kann in einigen Fällen nur mit einem Jahr (z. B. 00.00.1995) oder Monat und Jahr (00.05.1995) ausgefüllt werden.
- Geschlecht
Die folgenden Daten sind nur verfügbar, wenn sie von den Quellregistern ausgefüllt wurden:
- Nationalität
- Ledigenname
- Name gemäss Reisepass
- Geburtsort
- Name der Mutter: Daten zum Zeitpunkt der Geburt der Person oder ihrer Adoption
- Name des Vaters: Daten zum Zeitpunkt der Geburt der Person oder ihrer Adoption
- Todesdatum: Das Fehlen eines Todesdatums in UPI stellt keinen Lebensbeweis dar. Nur in der Schweiz eingetretene Todesfälle werden seit dem 1. Januar 2005 von den Zivilstandsbehörden gemeldet. Es gibt keine rückwirkende Erfassung alter Todesdaten.
In UPI können nur die in Art. 133bis Abs. 4 der AHV-Verordnung erwähnten Daten erfasst werden. Insbesondere sind die folgenden Daten nicht verfügbar:
- Zivilstand und Datum des Zivilstands: Das UPI-Register verfügt nicht über die gesetzlichen Grundlagen, um diese Informationen an alle systematischen Nutzer der AHV-Nummer weitergeben zu können. Auf schriftlicher und begründeter Basis können diese Informationen an Einrichtungen der ersten und zweiten Säule weitergegeben werden (Art. 32 ATSG). Die Kassen der beruflichen Vorsorge können sich direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) wenden.
- Herkunftsort: Das UPI-Register verfügt nicht über diese Information.
- Verknüpfung mit der AHV-Nummer und den Daten von Eltern, Kindern oder Ehepartnern: Das UPI-Register verfügt nicht über diese Information.
- Postanschrift: Das UPI-Register verfügt nicht über diese Information.
- Anzeige der aktuellen Ausgleichskasse und des Beginn- oder Enddatums einer Rente: Das UPI-Register verfügt nicht über die gesetzlichen Grundlagen, um diese Informationen übermitteln zu können.-Nummer
- Name
- Vorname
- Geburtsdatum: Das Geburtsdatum kann in einigen Fällen nur mit einem Jahr
(z. B. 00.00.1995) oder Monat und Jahr (00.05.1995) ausgefüllt werden. - Geschlecht
Die Spezifikationen der UPIServices sind auf der Website der Zentralen Ausgleichsstelle verfügbar: Datenberichtigung (admin.ch)
Die Kontaktadresse lautet upi@zas.admin.ch.ch (siehe auch Kundendienst – Anwendung von UPI und AHV-Nummer (admin.ch)
Letzte Änderung 19.08.2024