Systematische Verwendung der AHV-Nummer (SBN)

Der Begriff der «systematischen Verwendung» bildet die Grundlage für sämtliche Anordnungen, die vom Gesetzgeber im Hinblick auf die Verwendung der AHV-Nummer als administrativen Personenidentifikator eingeführt wurden. Daraus ergeben sich Pflichten und Rechte sowohl für die anwendenden Organisationen als auch für die Zentrale.

Grundbegriff

Laut Art. 153b AHVG gilt die Verwendung der AHV-Nummer als systematisch, wenn die Nummer ganz, teilweise oder in abgewandelter Form mit Personendaten verknüpft wird, die in strukturierter Form gesammelt werden.

Ganz konkret ist die Verwendung der AHV-Nummer im Allgemeinen «systematisch», sobald sie, wenn auch in modifizierter Form, in einer Datendatei gespeichert ist. Der Begriff «Datendatei» ist im Sinne des Datenschutzgesetzes zu interpretieren, d. h. «jeder Bestand von Personendaten, der so aufgebaut ist, dass die Daten nach betroffenen Personen erschliessbar sind». Der Begriff «abgewandelt» umfasst auch Fälle, in denen die AHV-Nummer reversibel oder irreversibel verschlüsselt gespeichert wird, etwa über eine Hash-Funktion.

Eine unsystematische Verwendung der AHV-Nummer bestünde darin, sie nicht in einer strukturierten Form zu speichern. Weitere Informationen auf der Seite: Unsystematische Verwendung der AHV-Nummer


Berechtigung zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer

Die der Institution der eidgenössischen Sozialversicherungen zugehörigen Organisationen (Ausgleichskassen, AHV-Zweigstellen, IV- und EL-Stellen) sind für die Anwendung des betreffenden Versicherungsrechts automatisch zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt.

Dagegen sind Organisationen, die dieser Institution nicht angehören, nur dazu berechtigt, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden, wenn sie die Voraussetzungen von Art. 153c AHVG erfüllen. Anderenfalls ist die systematische Verwendung der AHV-Nummer ein strafbares Vergehen im Sinne von Art. 153i AHVG.


Verpflichtungen der systematischen Benutzer der AHV-Nummer (SBN)

Gemäss den Artikeln 153d bis 153f AHVG müssen Behörden, Organisationen und Personen, die die AHV-Nummer systematisch verwenden, technische und organisatorische Massnahmen ergreifen und haben eine Pflicht zur Zusammenarbeit mit der ZAS. Die SBN müssen insbesondere:

  • der Zentralen Ausgleichsstelle mit dem hierfür vorgesehenen Formular melden, dass sie die die AHV-Nummer systematisch verwenden. Jede Änderung der in der Meldung angegebenen Daten muss der ZAS unverzüglich mitgeteilt werden;
  • eine für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständige Person benennen (VSBN). SBN, die bereits nach altem Recht angemeldet wurden, müssen der ZAS die VSBN mithilfe desselben Formulars mitteilen, das auch für neue SBN bestimmt ist. Dieses Formular enthält eine Option zur Neuanmeldung, die es ermöglicht, nur die Felder zu erfassen, die hinzugefügt oder geändert werden müssen;
  • den Zugriff auf die AHV-Nummer auf Personen beschränken, die diese Nummer zur Erfüllung ihrer rechtmässigen Aufgaben benötigen;
  • die zur Verwendung der AHV-Nummer berechtigten Personen informieren, dass diese nur im Zusammenhang mit ihren Aufgaben verwendet und nur in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften weitergegeben werden darf;
  • die Informationssicherheit und den Datenschutz (ISDS) gewährleisten, insbesondere indem sie darauf achten, dass Datendateien, die die AHV-Nummer enthalten und über ein öffentliches Netz laufen, verschlüsselt werden;
  • ein Verfahren festlegen, wie im Fall eines unerlaubten Zugriffs auf die Datenbanken oder eines Missbrauchs derselben vorzugehen ist;
  • der ZAS Kontrollen ermöglichen und die von der ZAS angeordneten Korrekturen durchführen.

Darüber hinaus müssen die eidgenössischen Departemente und die Bundeskanzlei, die Ausbildungsstätten, die privaten Versicherungsunternehmen und die Kantone periodisch eine Risikoanalyse durchführen, die sich insbesondere mit dem Risiko einer unerlaubten Zusammenlegung von Datenbanken befasst. Zu diesem Zweck führen sie ein Verzeichnis der Datenbanken, in denen die AHV-Nummer systematisch verwendet wird.


Meldung der Verwendung der AHV-Nummer an die ZAS

Eine Organisation ist verpflichtet, alle von ihr vorgesehenen systematischen Verwendungen der AHV-Nummer zu melden.

Beispiel: Eine Krankenversicherung, die die AHV-Nummer systematisch in der elektronischen Applikation der Kranken- und der Unfallversicherung verwenden will, muss jede dieser beiden Verwendungen einzeln melden.

Bevollmächtigte Organisationen (z.B. für die Verwaltung von Pensionskassen) müssen sich nicht als USN anmelden oder erneut anmelden. Jede Institution, die eine andere Institution damit bevollmächtigt, ihre systematische Verwendung der AHV-Nummer zu verwalten, muss sich selbst als systematischer Benutzer der AHV-Nummer (USN) anmelden. Im Rahmen dieser Anmeldung muss sie eine oder mehrere Personen, die in der bevollmächtigten Institution arbeiten, als für die systematische Verwendung der AHV-Nummer zuständige Person (VSBN) benennen und eine Vollmacht dafür vorlegen.

Das Formular kann auch elektronisch unterschrieben und dann an upi@zas.admin.ch gesendet werden. Weitere Informationen finden Sie im untenstehenden Dokument «Ihre Organisation neu ankündigen und einen VSBN».

Wenn Sie Zweifel haben, zögern Sie nicht, unseren Support anzurufen.


Letzte Änderung 16.04.2024

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