1. Gleichbehandlung
Die betroffenen Personen haben grundsätzlich dieselben Rechte und unterstehen denselben Pflichten nach dem Recht jedes Vertragsstaates wie dessen Bürgerinnen und Bürger.
In Bezug auf die AHV/IV ist ein Staat demnach grundsätzlich verpflichtet, die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates gleich zu behandeln wie seine eigenen Bürgerinnen und Bürger.
2. Anwendbare Rechtsvorschriften
Die betroffenen Personen sind grundsätzlich einer einzigen Sozialgesetzgebung unterstellt.
Somit ist eine erwerbstätige Person im Prinzip dem Recht desjenigen Staates unterstellt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Die vorübergehende Entsendung in einen anderen Staat stellt eine Ausnahme vom Erwerbsortprinzip (Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort) dar.
3. Leistungsexport und Einmaleinlagen
Die meisten bilateralen Abkommen sehen die Möglichkeit des Exports der ordentlichen AHV/IV-Renten in die ganze Welt vor.
Die ordentlichen IV-Renten von weniger als 50% sind auf das Schweizer Staatsgebiet beschränkt.
Einige bilaterale Abkommen sehen die Möglichkeit einer einmaligen Abfindung, die Rückvergütung von AHV-Beiträgen oder die Überweisung der AHV-Beiträge an eine ausländische Sozialversicherung vor.
Einmalige Abfindungen
Rückvergütungen
Beitragsüberweisungen
4. Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten sind bei der Umsetzung der bilateralen Abkommen zur Zusammenarbeit verpflichtet.
5. Einreichen von Leistungsgesuchen
Die Leistungsgesuchen sind beim Sozialversicherungsträger des am Aufenthaltsort zuständigen Vertragsstaates einzureichen. Wird das AHV/IV-Rentengesuch beim ausländischen Sozialversicherungsträger eingereicht, ist es an ihm, das Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse beziehungsweise an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland weiterzuleiten.
Gesuch um eine Leistung aus dem Ausland
Eine Schweizer Altersrente beantragen
Eine Schweizer Hinterlassenenrente beantragen
Eine Schweizer Invalidenrente beantragen
6. Anspruchsprüfung und Rentenberechnung
Jeder Staat besitzt sein eigenes System der Sozialen Sicherheit und bestimmt nach seinem Recht die für ihn geltenden Leistungsvoraussetzungen (Pensionierungsalter, Mindestbeitragsdauer, Ermittlung des Invaliditätsgrades usw.) sowie die Berechnungsgrundlagen für die Leistungserbringung.
In der Schweiz wird für die ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten (AHV) eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr vorausgesetzt; für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung (IV) beträgt diese Dauer drei Jahre.
Voraussetzungen und Berechnung einer Schweizer Altersrente
Voraussetzungen und Berechnung einer Schweizer Hinterlassenenrente
Voraussetzungen und Berechnung einer Schweizer Invalidenrente
Sofern im bilateralen Abkommen vorgesehen, können die ausländischen Beitragszeiten berücksichtigt werden, wenn die Versicherungszeiten in der Schweiz nicht ausreichen, um einen IV-Leistungsanspruch zu begründen.
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet die Schweiz eine Rente aus; diese wird gestützt auf die nach ihrem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet. Personen, die in mehreren Staaten versichert waren, können in jedem dieser Staaten eine Teilrente beantragen.