Das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer war das erste europäische multilaterale Instrument für soziale Sicherheit, durch das die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten im Interesse der Rheinschiffer als Wanderarbeitnehmer koordiniert wurden.
Das am 30. November 1979 abgeschlossene und am 1. Dezember 1987 in Kraft getretene sowie revidierte Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer ist ein Rechtsinstrument für eine spezifische Kategorie von Wanderarbeitnehmern. Letztere kommen dadurch in den Genuss einer Regelung, welche die einzelnen Zweige der Sozialversicherungssysteme unabhängig von der Staatszugehörigkeit der Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter koordiniert. Das Übereinkommen wird durch eine Verwaltungsvereinbarung ergänzt, in der die Einzelheiten der Durchführung des Übereinkommens festgelegt sind.
Schweiz | Frankreich |
Deutschland | Luxemburg |
Belgien | Niederlande |
Das Übereinkommen gilt, auf dem Staatsgebiet der betroffenen Staaten, für alle Personen, die als Rheinschiffer in einem oder mehreren dieser Staaten unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit deren Rechtsvorschriften über die Soziale Sicherheit unterstellt sind oder waren, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen.
Der Begriff «Rheinschiffer» bezeichnet einen Arbeitnehmer oder selbständig Erwerbstätigen sowie die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen, die ihre Berufstätigkeit als fahrendes Personal an Bord eines Fahrzeugs ausüben, das in der Rheinschifffahrt gewerbsmässig verwendet wird.
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist das Übereinkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer jedoch nur noch im Zusammenhang mit den Unterstellungsregeln der Rheinschiffer sowie für die Staatsangehörigen von Drittstaaten anwendbar.
Das Übereinkommen gilt für folgende Bereiche der Sozialen Sicherheit:
- im Alter
- im Todesfall (Leistungen für die Hinterlassenen)
- bei Invalidität
- bei Krankheit und Mutterschaft
- bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- bei Arbeitslosigkeit
- für Familien (Familienzulagen)
Das Übereinkommen enthält namentlich Bestimmungen zur Gleichbehandlung, zu den anwendbaren Rechtsvorschriften, zu den Einzelheiten der Einreichung eines Leistungsgesuchs, zum Export von Rentenleistungen und zur Kooperation zwischen den Vertragsstaaten.
Jeder Staat besitzt sein eigenes System der sozialen Sicherheit und bestimmt nach seinem Recht die für ihn geltenden Leistungsvoraussetzungen (Pensionierungsalter, Mindestbeitragsdauer, Ermittlung des Invaliditätsgrades usw.) sowie die Berechnungsgrundlagen für die Leistungserbringung.
Voraussetzungen und Berechnung einer Schweizer Altersrente
Voraussetzungen und Berechnung einer Schweizer Hinterlassenenrente
Voraussetzungen und Berechnung einer Schweizer Invalidenrente
Letzte Änderung 09.03.2022