1. Gleichbehandlung
Die betroffenen Personen haben grundsätzlich dieselben Rechte und unterstehen denselben Pflichten nach dem Recht jedes Vertragsstaates wie dessen Bürgerinnen und Bürger.
In Bezug auf die AHV/IV ist ein Staat demnach grundsätzlich verpflichtet, die Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten gleich zu behandeln wie seine eigenen Bürgerinnen und Bürger.
2. Anwendbare Rechtsvorschriften
Die betroffenen Personen sind grundsätzlich einer einzigen Sozialgesetzgebung unterstellt.
Somit ist eine erwerbstätige Person im Prinzip dem Recht desjenigen Staates unterstellt, in dem sie ihre Erwerbstätigkeit ausübt. Die vorübergehende Entsendung in einen anderen Staat stellt eine Ausnahme vom Erwerbsortprinzip (Grundsatz der Unterstellung am Erwerbsort) dar.
3. Leistungsexport
Die ordentlichen AHV/IV-Leistungen sind grundsätzlich in die ganze Welt exportierbar.
Einzig die ordentlichen IV-Renten von weniger als 50% sind auf das Staatsgebiet der oben erwähnten Staaten beschränkt.
4. Zusammenarbeit
Die Vertragsstaaten sind bei der Umsetzung des Abkommens zur Zusammenarbeit verpflichtet.
5. Einreichen von Leistungsgesuchen
Die Leistungsgesuche sind nur in einem Staat einzureichen, entweder bei der Einrichtung des Aufenthaltsortes oder am Sitz der Einrichtung des letzten Staates, dessen Recht zur Anwendung kam.
Diese Einrichtung übernimmt die Bearbeitung der Gesuche gemäss dem für sie geltenden Recht und leitet sie an die Einrichtungen der anderen betroffenen Staaten weiter.
Gesuch um eine Leistung aus dem Ausland
Eine Schweizer Altersrente beantragen
Eine Schweizer Hinterlassenenrente beantragen
Eine Schweizer Invalidenrente beantragen
6. Anspruchsprüfung und Rentenberechnung
Jeder Staat besitzt sein eigenes System der Sozialen Sicherheit und bestimmt nach seinem Recht die für ihn geltenden Leistungsvoraussetzungen (Pensionierungsalter, Mindestbeitragsdauer, Ermittlung des Invaliditätsgrades usw.) sowie die Berechnungsgrundlagen für die Leistungserbringung.
In der Schweiz wird für die ordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten (AHV) eine Mindestbeitragsdauer von einem Jahr vorausgesetzt; für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung (IV) beträgt diese Dauer drei Jahre.
Voraussetzungen und Berechnung der Schweizer Altersrenten
Voraussetzungen und Berechnung der Schweizer Hinterlassenenrenten
Voraussetzungen und Berechnung der Schweizer Invalidenrenten
Es ist jedoch möglich, die in einem oder mehreren der oben erwähnten Staaten geleisteten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn die Schweizer Perioden für die Begründung des Leistungsanspruchs auf eine IV-Rente nicht ausreichen.
Sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, richtet die Schweiz eine Rente aus; diese wird gestützt auf die nach ihrem Recht zurückgelegten Versicherungszeiten berechnet. Personen, die in mehreren Staaten versichert waren, können in jedem dieser Staaten eine Teilrente beantragen.