Psychotherapie -Tarif 582

Die Invalidenversicherung (IV) hat mit den drei Berufsverbänden FSP, ASP und SBAP einen neuen Anhang zum Tarifvertrag zur Abgeltung von ambulanten psychotherapeutischen Leistungen erbracht durch Personen in Weiterbildung abgeschlossen.

Am 1. April 2025 trat der neue Anhang zum Tarifvertrag für Psychotherapie in Kraft, der auf der Internetplattform der Medizinaltarif-Kommission (MTK) verfügbar ist.

Der neue Anhang enthält zwei wesentliche Anpassungen:

- Eine Regelung zur Vergütung für Psychologen in Weiterbildung zum Psychotherapeuten.

- Die Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung gemäss den Vorgaben des Forums Datenaustausch. Weitere Informationen zur technischen Dokumentation finden Sie hier.

Bezüglich der Vergütung der Leistungen von Personen in Weiterbildung ist insbesondere folgendes zu beachten:

  • Die Personen in Weiterbildung sind bei einem von der IV anerkannten Psychotherapeuten angestellt, der dem Tarifvertrag beigetreten ist, die Arbeit seiner Angestellten überwacht und deren Leistungen der IV in Rechnung stellt. Diese Personen in Weiterbildung verrechnen erbrachte Leistungen also nicht selbst. In der Rubrik «Leistungserbringer» erscheint immer Name und GLN der anleitenden Fachperson.

  • Ist die anleitende Fachperson bei einer Institution angestellt, dann stellt diese Institution die Leistungen in Rechnung. In diesem Fall werden Name und GLN-Nummer der anleitenden Fachperson auf der Rechnung explizit als «Leistungserbringer» aufgeführt. Die Institution muss als «Rechnungssteller» erscheinen.

  • Es wird eine Liste der Personen in Weiterbildung (mit ihren GLN-Nummern) geführt. Diese Liste wird auf der Website der Medizinaltarif-Kommission (MTK) zusammen mit der Liste der ordentlichen Vertragsmitglieder aufgeschaltet.

  • Die Leistungen der Personen in Weiterbildung werden mit einem Abschlag von 10% auf den regulären Tarif in Rechnung gestellt. Der Taxpunktwert bleibt unverändert. In der XML-Datei wird der «external_factor» mit dem Koeffizienten 0,9 befüllt.

  • Die IV-Stellen behalten sich das Recht vor, in der Verfügung festzuhalten, dass die Leistungen ausschliesslich von einem diplomierten Psychotherapeuten und nicht von Personen in Weiterbildung zu erbringen sind.

Verrechnungsbeispiele:

Letzte Änderung 15.04.2025

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