Mono-, bi- und polydisziplinäre medizinische Gutachten

Für die Rechnungsstellung von Leistungen, die im Rahmen von mono-, bi- oder polydisziplinären medizinischen Gutachten erbracht werden, gelten neue Vorgaben. Sie betreffen Ärztinnen und Ärzte, die monodisziplinäre Gutachten erstellen und vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) zugelassene Sachverständigen-Zweierteams und Gutachterstellen.

Aufgrund der per 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Weiterentwicklung der IV wurden verschiedene Massnahmen umgesetzt, die bei den Begutachtungen wie auch bei der Vergabe der Gutachten mehr Transparenz für die Versicherten schaffen. Namentlich müssen die IV-Stellen jährlich eine Liste mit Angaben über die von ihnen beauftragten Sachverständigen sowie Sachverständigen-Zweierteams und Gutachterstellen veröffentlichen, insbesondere zu deren Vergütung (Art. 41b IVV). Die Daten zu den Vergütungen basieren auf den bezahlten Rechnungen, aus denen folgende Angaben eindeutig hervorgehen müssen:

  • bei monodisziplinären Gutachten: Ärztin oder Arzt, die oder der das Gutachten erstellt hat
  • bei bidisziplinären Gutachten, das einem vom BSV zugelassenen Sachverständigen-Zweierteam zugewiesen wurde: Ärztinnen oder Ärzte, die das Gutachten erstellt haben
  • bei bi- oder polydisziplinären Gutachten, das an eine vom BSV zugelassene Gutachterstelle vergeben wurde: die Gutachterstelle.

Aktuell lassen sich diese Informationen nicht aus den auf der Rechnung enthaltenen Angaben entnehmen. Das bedeutet, dass die IV-Stellen für die Jahre 2022 und 2023 keine IVV-konformen Angaben zur Vergütung von Gutachten veröffentlichen können. Um dies zu ändern, haben das BSV und die ZAS Vorgaben für die Rechnungsstellung festgelegt, damit ab 2024 alle erforderlichen Daten vorliegen. Die neuen Vorgaben gelten für Leistungsabrechnungen im Rahmen eines mono-, bi- oder polydisziplinären medizinischen Gutachtens.

Alle von der ZAS vergüteten Rechnungen müssen ab 2024 den neuen Anforderungen entsprechen. Die neuen Vorgaben müssen so rasch wie möglich umgesetzt werden und treten deshalb bereits am 1. Juli 2023 in Kraft. Die Leistungserbringer haben ab Inkrafttreten eine Übergangsfrist von zwei Monaten, um ihre Rechnungen an die neuen Anforderungen anzupassen. Das bedeutet, dass alle Rechnungen, die auf den 1. September 2023 oder später datiert sind, den neuen Anforderungen entsprechen müssen. Ist dies nicht der Fall, lehnt die ZAS die Rechnung ab und schickt sie zur Korrektur an den Absender zurück.

Wir gehen davon aus, dass vor dem 1. September 2023 datierte Rechnungen im Jahr 2023 bezahlt werden können, weshalb sie die neuen Anforderungen nicht erfüllen müssen. Sollte die Zahlung im Jahr 2024 erfolgen, wäre die ZAS verpflichtet, die Rechnung abzulehnen und zur Korrektur an den Absender zurückzusenden.

Letzte Änderung 05.10.2023

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