Vorausberechnung der Rückvergütung von AHV-Beiträgen

Personen, die AHV/IV-Beiträge einbezahlt haben, finden auf dieser Seite alle notwendigen Informationen für eine Vorausberechnung der Rückvergütung von Beiträgen.

Die Staatsangehörigen der Schweiz oder der EU/EFTA haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer AHV-Beiträge.

Nur die nachstehend aufgeführten Personen können unter bestimmten Bedingungen eine Rückvergütung ihrer Beiträge beantragen:

  • Staatsangehörige jener Länder, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.

  • Staatsangehörige der nachfolgenden Länder, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, das eine Rückvergütung der Beiträge ermöglicht: Indien, Australien, Brasilien, China, Südkorea, Tunesien, Uruguay und die Philippinen.

Die zur Berechnung erforderlichen Daten entstammen den vom Versicherten gemachten Angaben und der Analyse der Individuellen Konten (IK).

Es handelt sich um eine prognostische Schätzung der Rückvergütung. Die genannten Beträge sind daher nicht rechtsverbindlich und die Schweizerische Ausgleichskasse SAK kann dafür nicht haftbar gemacht werden.

Das nachstehende Antragsformular ist ordnungsgemäss ausgefüllt, ausgedruckt und unterzeichnet an unten stehende Adresse zu schicken. Dem Antrag ist ein amtlicher Identitätsnachweis mit Angabe der persönlichen Daten des Antragstellers (Name, Vorname, Geburtsdatum und Name des Ehepartners) in Kopie beizulegen.

Schweizerische Ausgleichskasse
Postfach 3100
1211 Genf 2
Schweiz

Letzte Änderung 15.09.2022

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