Das AHVG legt die gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung der AHV-Nummer. Die AHV-Nummer kann jedoch auch nicht systematisch verwendet werden, wenn eine entsprechende Rechtsgrundlage dies erlaubt.
Eine unsystematische Verwendung der AHV-Nummer liegt vor, wenn die AHV-Nummer verwendet, jedoch nicht gespeichert wird und mit Personendaten verknüpft ist. Folglich muss sie nicht bei der ZAS gemeldet werden, bei der sich nur Institutionen melden müssen, die die AHV-Nummer systematisch verwenden. Eine Rechtsgrundlage ist jedoch auch im Falle einer unsystematischen Verwendung erforderlich.
Beispielsweise kann die AHV-Nummer im Rahmen der elektronischen Patientenakte von Pflegegemeinschaften verwendet werden, um die Kennung der elektronischen Akte eines Patienten zu suchen, ohne dass diese Gemeinschaften die AHV-Nummer in ihren eigenen Datenbanken speichern. Ihre Verwendung ist nur vorübergehend und wird daher als nicht systematisch angesehen. Artikel 5 des Bundesgesetzes über das elektronische Patientendossier (EPDG) sieht diese Verwendung in diesem konkreten Fall vor.
Die Speicherung der AHV-Nummer, selbst wenn sie verändert oder verschlüsselt ist, gilt als systematische Verwendung.