Die AHV-Nummer ist ein administrativer Identifikator für natürliche Personen. Sie wird von der Zentralen Ausgleichsstelle AHV/IV vergeben, bekannt gegeben und verwaltet. Sie steht allen Organisationen und Gemeinwesen zur Verfügung, bei denen eine gesetzliche Grundlage für die systematische Verwendung besteht.
Die AHV-Nummer soll eine natürliche Person in knapper, eindeutiger und dauerhafter Form identifizieren.
Der Vorteil für die Benutzer liegt in ihrem Spezifizierungsgrad (oder Unterscheidungskraft) und ihrer Stabilität: Die üblichen, sogenannt «demografischen» Identifikationsmerkmale (Name, Vorname, Geburtsdatum) treffen teilweise auf mehrere natürliche Personen in einer Bevölkerung zu. Ausserdem sind sie Änderungen, nicht eindeutigen Beschreibungen und Schreibfehlern unterworfen. Diese Schwierigkeiten gibt es bei einem numerischen Identifikator nicht, der einmalig und unveränderlich ist.
Die AHV-Nummer ist ein administrativer Identifikator: Er verbindet auf so zuverlässige und dauerhafte Art wie möglich eine Zahl mit verschiedenen demografischen Merkmalen wie: Familienname(n) und Ledigname, Vorname(n), Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit(en), Name und Vorname der Eltern, Herkunftsstaat und Herkunftsgemeinde.
Demografische Merkmale können sich im Lauf eines Lebens ändern: Die Zentrale Ausgleichsstelle stellt mit allen verfügbaren Mitteln die Kontinuität der Verbindung zwischen dem Identifikator und den einzelnen Merkmalen seiner Trägerin oder seines Trägers zu einem bestimmten Zeitpunkt sicher. Dadurch behält der Identifikator lebenslang für seine Trägerin oder seinen Träger Gültigkeit.
Die AHV-Nummer setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:
- Stellen 1 bis 3: das Präfix «756» ist die Kodifikation des ausgebenden Landes (Schweiz) nach der Norm ISO 3166-numeric.
NB: Das Präfix ist unveränderlich. Ausnahmslos alle ausgegebenen AHV-Nummern beginnen mit «756». - Stellen 4 bis 12: eine Zufallszahl im Bereich zwischen 0 und 999 999 999, die bei der Zuweisung einer AHV-Nummer aus den noch nicht verbrauchten Zahlen gezogen wird.
- Stelle 13: aus den ersten 12 Ziffern berechnete Prüfziffer gemäss der Norm EAN-13. Für weitere Informationen: Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto (WL VA/IK), Anhang 7.
Die AHV-Nummer ist ein «nicht sprechender» Identifikator: Das heisst, dass keinerlei Zusammenhang zwischen den Zahlenwerten und den Merkmalen der Nummerninhaber (wie z.B. Name, Vorname, Geburtsdatum) besteht.
Allgemein:
Grundsätzlich wird die AHV-Nummer möglichst früh im administrativen Leben einer in der Schweiz wohnhaften Person zugeteilt, das heisst:
- in den Tagen nach der Geburt auf Schweizer Territorium.
- bei Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (ohne Kurzaufenthaltsbewilligung) durch die Einwanderungsbehörden.
Auch im Ausland geborenen Kindern von Schweizer Eltern, die bei der lokalen Schweizer Vertretung ordnungsgemäss gemeldet sind, wird innert Kürze eine AHV-Nummer zugeteilt.
Die Zuteilung erfolgt automatisch (elektronische Meldungen des Personenstands-, Migrations- und Auslandschweizerregister an die Zentrale Ausgleichsstelle), ohne dass die Bürgerinnen und Bürger oder eine Behörde etwas unternehmen müssen.
Einzelfälle:
Die Zuteilung einer AHV-Nummer für bestimmte Personengruppen erfolgt über ein «Offline-Verfahren» nach Absprache zwischen dem systematischen Benutzer und der Zentralen Ausgleichsstelle.
Das nachfolgende Dokument beschreibt ausführlich die Umstände, die zur Zuordnung einer AHV-Nummer führen. Es kennzeichnet auf diese Weise die Bevölkerungsgruppen, von denen erwartet werden kann, dass sie in Abhängigkeit von den Ereignissen oder Lebenssituationen, welche sie durchschritten haben, in Besitz einer solchen Nummer sind. Darin sind die Personengruppen aufgeführt, die aufgrund der Ereignisse oder Situationen in ihrem Leben eine AHV-Nummer erhalten haben sollten.
Allgemein:
Eine einmal zugeteilte AHV-Nummer bleibt unbeschränkt gültig. Sie wird einer natürlichen Person einmalig für das ganze Leben zugeteilt, sofern nicht später ein Fehler entdeckt wird.
Einzelfälle:
Wegen der Schwierigkeit, natürliche Personen aufgrund rein administrativer Angaben zu identifizieren, kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass zwei verschiedene natürliche Personen irrtümlich den gleichen Identifikator erhalten haben oder dass eine Person zwei Identifikatoren erhalten hat.
Taucht ein solcher Fehler auf, wird die zwei Personen zugeteilte AHV-Nummer annulliert. Hat eine Person zwei AHV-Nummern erhalten, wird eine Nummer deaktiviert. Nur in diesen beiden Ausnahmefällen wird eine Statusänderung der AHV-Nummer vorgenommen.
Um jede Verwechslung auszuschliessen, werden annullierte oder deaktivierte Nummern nie für eine andere Person wiederverwendet.
Die Zentrale Ausgleichsstelle veröffentlicht regelmässig eine Liste der deaktivierten oder stornierten Nummern.
A. Sozialversicherungen
Die derzeitige 13-stellige AHV-Nummer wurde per 1. Juli 2008 offiziell im schweizerischen Sozialversicherungssystem der 1. Säule AHV/IV eingeführt und löste die damalige elfstellige AHV-Nummer ab.
Sie wurde den Versicherten anschliessend von den Ausgleichskassen der AHV/IV umgehend mit der Zustellung des neuen Versichertenausweises mitgeteilt.
Für die Mitteilung sind ausschliesslich die AHV-Ausgleichskassen und die IV-Stellen zuständig, die in direktem Kontakt mit den Versicherten oder ihrem Arbeitgeber stehen.
B. Bevölkerungsstatistik Schweiz
2009 wurde die AHV-Nummer in den Einwohnerregistern der Gemeinde und Kantone und den wichtigsten Personenregistern des Bundes (Personenstands-, Ausländer-, Asylbereichs-, Auslandschweizer- und Diplomatenregister) eingeführt.
Seither wird die AHV-Nummer als Personenidentifikator für die quartalsweise vom Bundesamt für Statistik erstellte Volkszählung genutzt.
C. Bildungsstatistik Schweiz
Seit 2012 führen alle Bildungsinstitutionen die AHV-Nummer in ihren Registern, was eine Statistik über die Bildungslaufbahn in der Schweiz erleichtert.
D. Leistungsabrechnung im Gesundheitswesen
2009 wurde die AHV-Nummer im Hinblick auf eine erleichterte Patientenidentifikation im Abrechnungsprozess auf der neuen Versichertenkarte der Krankenkassen gemäss Krankenversicherungsgesetz eingeführt.
E. Indirekt in der elektronischen Patientenakte
Im Rahmen des elektronischen Patientendossiers ist es die Aufgabe der Zentralen Ausgleichsstelle, einen Identifikator für das elektronische Patientendossier zu erzeugen, wodurch auf zuverlässige Weise jene Patienten identifiziert werden können, für die ein elektronisches Dossier angelegt ist. Der erzeugte Identifikator unterscheidet sich von der AHV-Nummer, ist aber direkt damit verbunden, so dass die Identifizierungseigenschaft der AHV-Nummer von Nutzen ist.
F. Viele weitere Verwaltungsbereiche
Steuerverwaltungen, Landesverteidigung, berufliche Vorsorge, Strafregister usw.: Seit 2009 ermöglichen neue Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung die Verwendung der AHV-Nummer in ausdrücklich erwähnten Verwaltungsbereichen und in weiteren Bereichen, sofern ein Bundesgesetz oder ein kantonales Gesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck bestimmt ist. Gestützt darauf haben viele Bereiche die AHV-Nummer übernommen und so die Effizienz und Zuverlässigkeit ihrer Geschäftsprozesse und damit ihres Angebots verbessert.
Die Zentrale Ausgleichsstelle hat in Bezug folgende AHV-Nummer-Aufgaben:
- Erstvergabe der Identifikatoren AHV-Nummer; und
- deren unbefristete Verwaltung;
- erste und laufende Bekanntgabe der AHV-Nummer an systematische Benutzer;
- Bereitstellung von Informationen und Hilfen für systematische Benutzer für eine zuverlässige, korrekte und ordnungsgemässe Verwendung der AHV-Nummer.
In besonderen Verwendungsbereichen kann die Zentrale Ausgleichsstelle Drittorganisationen beiziehen und ihre Befugnisse ganz oder teilweise an diese übertragen.
Die Regeln sind in Kapitel 5.1 Regeln für die Verwaltung der AHV-Nummer im Dokument „UPI – handbook“ beschrieben, das unter Handbuch (admin.ch) verfügbar ist.
Erweiterte Verwendung der AHV-Nummer: Inkrafttreten
Ab dem 1. Januar 2022 dürfen Behörden die AHV-Nummer zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden. Der Bundesrat will mit dieser Massnahme die Verwaltungsabläufe effizienter gestalten.
Die Änderung des AHVG ermöglicht es den Behörden, die AHV-Nummer systematisch als Personenidentifikator zu verwenden, sofern die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dies erfordert. Ziel ist es, Verwechslungen bei der Bearbeitung von Personendossiers zu vermeiden, zur Umsetzung der «E-Government-Strategie Schweiz» beizutragen und die Effizienz der Verwaltung zu verbessern. Personenattribute wie Familienname, Vorname oder Zivilstand können automatisch, rasch und genau aktualisiert werden. Das verringert den Verwaltungsaufwand und das Fehlerrisiko.
Letzte Änderung 21.03.2024