Dreisäulensystem

Das Vorsorgesystem der Schweiz beruht im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung auf dem in Artikel 111 der Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft verankerten Dreisäulensystem. Die Zuständigkeit der ZAS beschränkt sich auf die 1. Säule (AHV und IV); die Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und zur IV fallen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich.

Während die 1. Säule und die 2. Säule die staatliche bzw. die berufliche Vorsorge abdecken, entspricht die 3. Säule der privaten Vorsorge.

Die EL kommen zum Zug, wenn die Renten und anderen Einkommen zur Existenzsicherung nicht ausreichen. Zusammen mit der AHV und der IV bilden die EL das wichtigste Fundament unseres Sozialstaates.

Letzte Änderung 30.10.2023

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