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Änderung melden

Leistungsberechtigte Personen haben der Schweizerischen Ausgleichskasse oder der IV-Stelle für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland jede Änderung, welche einen Einfluss auf die Höhe oder die Art der Leistung haben, unverzüglich zu melden.

Änderung der Wohnsitz-, Korrespondenz-, E-Mail-Adresse

Änderung der Zahlungsadresse der Rente

Änderung der bevollmächtigten Person oder der gesetzlichen Vertretung

Wichtig

Selbst wenn bereits eine Meldung an andere Amtsstellen erfolgt ist, so entbindet dies die leistungsberechtigte Person nicht von der Verpflichtung, die Schweizerische Ausgleichskasse zu informieren.

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]).

Meldepflichtverletzungen gelten als strafbare Handlungen und können grundsätzlich strafrechtlich verfolgt werden. Wer die Meldepflicht verletzt, kann mit einer Haftstrafe oder Busse bestraft werden.