Meldung eines Todesfalles
Der Todesfall einer Person, die von der Schweizerischen Ausgleichskasse eine AHV/IV-Rente bezieht, ist zu melden.
Der Todesfall muss uns nur gemeldet werden, wenn die verstorbene Person:
- ihren Wohnsitz im Ausland hatte;
- eine von der Schweizerischen Ausgleichskasse ausgerichtete AHV-/IV-Leistung bezog.
Ansonsten wenden Sie sich bitte an die für die verstorbene Person zuständige Ausgleichskasse.
Er kann im eService von eCdC gemeldet werden.