Vernehmlassung eröffnet: Massnahmen zur Gas-Bewirtschaftung in einer Mangellage
Bern, 24.06.2026 — Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 24. Juni 2026 das überarbeitete Bewirtschaftungskonzept für eine Gasmangellage zur Kenntnis genommen. Mit den Massnahmen sollen geschützte Kundinnen und Kunden wie Privathaushalte oder Spitäler auch in einer Mangellage mit Gas versorgt werden. Die drei Verordnungsentwürfe, welche die Massnahmen regeln, sind bis zum 13. Oktober 2026 in der Vernehmlassung.
Kommt es in der Schweiz zu einer Gasmangellage, kann der Bundesrat den Gasverbrauch einschränken. Dank diesen Einsparungen sollten geschützte Kundinnen und Kunden in einer Mangellage weiter mit Gas versorgt werden können. Zu diesem Kundenkreis zählen Privathaushalte, Spitäler und Notdienste.
Das Bewirtschaftungskonzept umfasst drei Verordnungsentwürfe, die der Bundesrat im Fall einer unmittelbar drohenden oder schon bestehenden Gasmangellage in Kraft setzen kann. Es handelt sich um die Verordnungen für die Umschaltung der Zweistoffanlagen, für die Beschränkungen und Verbote der Gasverwendung und für die Kontingentierung.
Umschalten, einschränken, verbieten und kontingentieren
Per Verordnung würden – je nach Situation – folgende Massnahmen einzeln oder in Kombination umgesetzt:
· Betreiber von mit Gas alimentierten Zweistoffanlagen würden zum Umschalten auf Heizölbetrieb verpflichtet
· die Verwendung von Gas würde je nach Gebrauch eingeschränkt oder verboten
· der Gasverbrauch von Gewerbe und Industrie würde kontingentiert
Die Verordnungsentwürfe sind seit einer verkürzten Konsultation 2022 überarbeitet worden. Erfahrungen und Entwicklungen seit den damaligen Schwierigkeiten bei der Gasversorgung wegen des Ukraine-Kriegs flossen in die Überarbeitung ein. Die vorliegenden Verordnungen wurden präzisiert und vereinfacht. Einige der wichtigsten Anpassungen sind:
· Gas für Raumwärme und Warmwasser wird nicht mehr kontingentiert, sondern über eine maximal zulässige Temperatur reguliert
· Beschränkungen und Verbote gelten neu auch für Kundinnen und Kunden von gasbetriebener Fernwärme
· Verbrauchsbeschränkungen und Kontingentierungsperiode sind besser auf die Massnahmen beim Strom abgestimmt
· Die Weitergabe von Kontingenten ist neu unter gewissen Bedingungen erlaubt
· Luftreinhaltegrenzwerte werden nicht mehr aufgehoben, sondern nur noch angepasst
· dank des Gasmonitorings der Wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) sind Datenlieferungen durch die Gasnetzbetreiber untereinander und ans Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) nicht mehr nötig
· die Kriseninterventionsorganisation (KIO) des Verbandes der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) überwacht die Umschaltung der Zweistoffanlagen und die Kontingentierung
Gas-Solidaritätsabkommen ist in Kraft
Das Gas-Solidaritätsabkommen zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien ist am 22. Mai 2026 in Kraft getreten. Kurz zuvor hatte Italien als letztes der drei Länder seine Ratifikation des Abkommens notifiziert. Das Solidaritätsabkommen erlaubt es der Schweiz, in einer Gasmangellage Deutschland oder Italien um Gaslieferungen zu ersuchen, nachdem alle im Inland möglichen Massnahmen zur Reduktion des Gasverbrauchs ergriffen wurden.
Mit dem gelieferten Gas würden private Haushalte, Spitäler und Notdienste versorgt. Auch Deutschland und Italien haben das Recht, bei den Vertragspartnern um Solidarität zu ersuchen.
Mehr zum Solidaritätsabkommen: Weitere Informationen
Erläuterungen zur Verordnung über die Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas
Erläuterungen zur Verordnung über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas
Erläuterungen zur Verordnung über die Um- und Abschaltung gasbetriebener Zweistoffanlagen
Verordnung über Beschränkungen und Verbote der Verwendung von leitungsgebundenem Gas
Verordnung über die Kontingentierung von leitungsgebundenem Gas
Verordnung über die Um- und Abschaltung gasbetriebener Zweistoffanlagen