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Veröffentlicht am 17. März 2025

Altersrenten

Die Altersrente ist für Personen bestimmt, die das Referenzalter erreichen und bestimmte Bedingungen erfüllen. Sie kann auch vorbezogen oder aufgeschoben werden.

Referenzalter

In der Schweiz entspricht der Begriff „Referenzalter“ dem Begriff „Rentenalter“.

Das Referenzalter für Männer liegt bei 65 Jahren.

Das Referenzalter für Frauen wird schrittweise wie folgt von 64 auf 65 Jahre angehoben:

Bedingungen

  • Sie haben mindestens 12 Monate lang AHV/IV-Beiträge gezahlt oder
  • Sie waren über Ihre(n) Ehepartner(in) versichert, der erwerbstätig war und mindestens den doppelten Mindestbeitrag eingezahlt hat, oder
  • Ihnen können Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden.

Der Anspruch auf Altersrente beginnt in dem Monat, der auf das Erreichen des Referenzalters folgt und erlischt am Ende des Sterbemonats.

Vorbezug

Sie können Ihre Altersrente ab dem Monat nach Ihrem 63. Geburtstag monatsgenau zwischen einem und 24 Monaten vorbeziehen.

Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind, können ihre Rente jedoch auch weiterhin ab dem Monat nach ihrem 62. Geburtstag vorbeziehen.

Es können zwischen 20 % und 80 % der Rente stufenweise bezogen werden.

Kürzungssatz, der während des gesamten Rentenbezugs angewandt wird:

  • 6.8 % pro Vorbezugsjahr für alle Männer sowie für Frauen, die bis 1960 oder ab 1970 geboren sind
  • Ab dem 1. Januar 2025 kommen Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969, die ihre AHV-Rente vorbeziehen, in den Genuss günstigerer Kürzungssätze

Während des Vorbezugs werden keine Kinderrenten gezahlt.

Sie müssen Ihren Antrag spätestens im Vormonat vor dem gewünschten Rentenbeginn stellen.

Der Vorbezug der Altersrente kann frühestens ab dem Monat nach Antragsstellung beginnen.

Aufschub

Sie können die Auszahlung Ihrer Rente um 1 Jahr bis maximal 5 Jahre aufschieben, so dass Sie eine Altersrente mit einem monatlichen Zuschlag erhalten.

Es ist möglich, einen vollständigen oder teilweisen Aufschub der Rente zu beantragen. Der Anteil des teilweisen Aufschubs kann mindestens 20 % und höchstens 80 % der Rente betragen.

Wenn Sie Ihre Altersrente aufschieben möchten, müssen Sie Ihren Antrag innerhalb eines Jahres nach Erreichen des Referenzalters stellen.

Wenn Sie die Zahlung Ihrer Altersrente aufschieben, werden auch eventuelle Kinderrenten aufgeschoben.

Abruf der Altersrente

Die aufgeschobene Rente kann jederzeit zu einen bestimmten Monat abgerufen werden.

Der Abruf (ganz oder teilweise) kann frühestens 12 Monate nach Erreichen des Referenzalters erfolgen, spätestens aber, wenn Sie 70 Jahre alt werden.

Bitte füllen Sie dazu das folgende Formular aus und senden Sie es an die Schweizerische Ausgleichskasse:

Mit diesem Formular können Sie auch den Aufschubsanteil Ihrer Rente ändern (z. B. von einem Aufschub von 80 % auf einen Aufschub von 50 % der Rente). Eine solche Änderung des Anteils kann nur einmal beantragt werden.

Erwerbstätigkeit nach Erreichen des 65. Lebensjahres

Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind und das Referenzalter erreicht haben, sind weiterhin beitragspflichtig, entweder auf ihren gesamten Lohn oder mit einem Freibetrag von CHF 1'400.- pro Monat.

Im Gegenzug können sie unter bestimmten Bedingungen von den folgenden Vorteilen profitieren:

  • Anrechnung von AHV-Beiträgen, die nach dem Alter von 65 Jahren gezahlt wurden;
  • Schliessung von Beitragslücken;
  • Verbesserung des massgeblichen Jahreseinkommens;
  • Verbesserung der Altersrente (bis zur Höhe der Maximalrente).

Wenn Sie nach Erreichen des Referenzalters weiterhin Beiträge zahlen, haben Sie die Möglichkeit eine Neuberechnung Ihrer Rente zu verlangen, allerdings nur auf Antrag und nur einmalig. Versicherte, die am 1. Januar 2024 bereits eine AHV-Leistung beziehen und zu diesem Zeitpunkt das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ebenfalls eine Neuberechnung ihrer AHV-Leistung beantragen.

Bitte füllen Sie dazu das folgende Formular aus und senden Sie es an die Schweizerische Ausgleichskasse:

Der Anspruch entsteht frühestens in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Neuberechnung beantragt wurde.

Berechnung der Altersrente

Die Berechnungselemente der Renten sind:

  • die anrechenbaren Beitragsjahre, und
  • die Erwerbseinkommen sowie
  • die Erziehungs- und Betreuungsgutschriften.

Sie erhalten eine Vollrente, wenn Sie ab dem Kalenderjahr, in dem Sie das 21. Altersjahr erreicht haben, stets die Beitragspflicht erfüllt haben.

Bei einer unvollständigen Beitragsdauer erhalten Sie eine Teilrente.

Mehr erfahren : Merkblatt 3.01 Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV

Einkommensteilung oder Splitting

Splitting ist die Einkommensteilung während der Ehe.

Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:

  • wenn beide Ehegatten AHV- oder IV-rentenberechtigt sind;
  • wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;
  • Bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.

Merkblatt 1.02 Splitting bei Scheidung

Formular 318.269 - Anmeldung zur Einkommensteilung im Scheidungsfall (Splitting)

Plafonierung der Renten eines Ehepaares

Die Summe der beiden Einzelrenten eines Ehepaares darf nicht grösser sein als 150 % der Maximalrente. Wird der Höchstbetrag überschritten, werden die beiden Einzelrenten anteilsmässig gekürzt.

Zuschlag zur AHV-Rente für Frauen

Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind und zum Referenzalter oder später in Rente gehen, haben Anspruch auf einen Zuschlag zu ihrer Rente.

Mehr erfahren : Merkblatt 31 Stabilisierung der AHV

Eine Altersrente beantragen

Rententabellen - AHV/IV