Nach Art. 134ter AHVV muss eine Organisation, welche die AHVN13 bei einer ihrer Tätigkeiten verwenden möchte, dies der Zentralen Ausgleichsstelle melden. Wird sie von der ZAS tatsächlich als rechtmässiger systematischer Benutzer anerkannt (das heisst, sie verfügt über die gesetzlichen Grundlagen, die sie zu dieser Verwendung berechtigen), wird dieser Organisation der Zugang zu den folgenden, von der ZAS angebotenen Dienstleistungen, gewährt:
- Erstmalige Auslieferung der AHVN13 für ihr ganzes Personenregister
- Nutzung der Online-Abfragesysteme „UPIViewer” und/oder „UPIServices”
- Generierung von AHVN13 für natürliche Personen, mit denen sie eine Geschäftsbeziehung unterhält und die noch nicht über einen solchen Identifikator verfügen.