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Veröffentlicht am 9. April 2026

Rahmenvereinbarung und Allgemeine Beschäftigungsbedingungen

Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) hat mit ihren Partnern aus der 1. Säule und dem Bereich Familienzulagen eine Zusammenarbeitsvereinbarung im Bereich der zentralisierten Leistungen abgeschlossen.

Wesentliche Verpflichtungen der Vereinbarung

Die Rahmenvereinbarung legt einen gemeinsamen und dauerhaften Rahmen für die Erbringung zentralisierter Dienstleistungen fest, insbesondere:

  • die Standardisierung und Sicherung der bereitgestellten IT-Dienstleistungen;
  • klare Service-Level (Verfügbarkeit und Leistung);
  • eine strukturierte Governance, basierend auf einer bereichsübergreifenden Betriebskommission und Abstimmungsmechanismen mit den Partnern;
  • eine proaktive und koordinierte Kommunikation auf Ebene der ZAS, insbesondere im Falle von Störungen oder der Nichtverfügbarkeit einer Anwendung;
  • die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen im Bereich Datenschutz und Informationssicherheit.

Unterzeichner der Vereinbarung

Die Vereinbarung wurde im Januar 2026 zwischen folgenden Parteien abgeschlossen:

  • der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) als Anbieterin der zentralisierten Dienstleistungen;
  • der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen (KKAK, CCCC);
  • dem Schweizerischen Verband der Ausgleichskassen (SVAK);
  • der Konferenz der IV-Stellen (KIV);
  • dem Verein eAHV/IV (eAHV/IV);
  • der Informationsstelle AHV/IV («Infostelle»).

Frühere Versionen

Grundsätzlich wird die Rahmenvereinbarung jährlich überarbeitet. Frühere Versionen werden auf dieser Webseite zur Verfügung gestellt.

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Software und Anwendungen

Sie regeln die Nutzung der Software und Anwendungen, die für die Bedürfnisse der ZAS entwickelt und den Durchführungsstellen der 1. Säule während der gesamten Schutzdauer der Rechte kostenlos zur Verfügung gestellt werden.